Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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(Nr. 3862.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Internationalen Funken- 
telegraphenvertrags vom 3. November 1906 durch Monaco und den Beitritt 
der Französischen Kolonien, Niederländisch Indiens und der Südafrikanischen 
Union zu demselben Vertrage. Vom 20. März 1911. 
D. Internationale Funkentelegraphenvertrag vom 3. November 1906 nebst 
dem Zusatzabkommen, dem Schlußprotokoll und der Ausführungsübereinkunft 
vom gleichen Tage (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 411 ff.) ist nunmehr auch von 
Monaco ratifiziert worden. 
Die Ratifikationsurkunde ist in Gemäßheit des Artikel 23 des Haupt- 
vertrags und des Artikel III des Zusatzabkommens in Berlin niedergelegt worden. 
Frankreich ist für seine sämtlichen Kolonien dem Funkentelegraphenvertrag 
und dem Zusatzabkommen, Großbritannien ist für die Südafrikanische Union 
dem Funkentelegraphenvertrage, jedoch nicht dem Zusatzabkommen, beigetreten. 
Die Niederlande sind für Niederländisch Indien dem Funkentelegraphen- 
vertrag und dem Zusatzabkommen mit Wirkung vom 1. Februar 1911 beigetreten. 
Berlin, den 20. März 1911. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Waechter. 
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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