Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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der obersten Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk es seinen Sitz hat, auf die 
gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten eidlich verpflichtet. 
Die Beisitzer werden spätestens in der ersten Verhandlung, in der sie zu- 
gezogen werden, von dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer 
Amtzpflichten eidlich verpflichtet (K 76 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 der 
Reichsversicherungsordnung). § 51 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt 
entsprechend. Die Verpflichtung gilt für die Dauer der Wahlzeit. Im Falle 
der Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung. 
Der Vorsitzende verpflichtet die Hilfskräste des Oberversicherungsamts, so- 
weit sie nicht bereits einen Diensteid geleistet haben, eidlich auf die gewissenhafte 
Erfüllung der Amtspflichten. 
Uber die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 
6#2. 
Der Vorsitzende leitet und beaufsichtigt di Geschäfte beim Oberversicherungs- 
amte. Er zeichnet die Verfügungen und Entscheidungen und vollzieht die Rein- 
schriften, soweit nicht diese Verordnung etwas anderes bestimmt. 
In den Sachen, die im Spruchverfahren oder durch die Beschlußkammern 
zu erledigen sind, zeichnet der Vorsitzende der Kammer die Verfügungen und Ent, 
scheidungen und vollzieht die Reinschriften. In den übrigen Sochen kann die 
oberste Verwaltungsbehörde neben dem Vorsitzenden des Oberversicherungsamts auch 
andere Mitglieder damit betrauen oder die Regelung dem Vorsitzenden überlassen. 
Sie kann auch die Geschäfte zwischen dem Vorsicnden und diesen Mitgliedern 
verteilen, unbeschadet des Rechtes des Vorsitzenden, im einzelnen Falle die end- 
gültige Zeichnung und Vollziehung für sich zu beanspruchen. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann die Vollziehung der Reinschriften 
durch Beglaubigungsvermerk eines Bureau= oder Kanzleibeamten zulassen. 
Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts übt die unmittelbare Dienst- 
aufsicht über die Hilfskräfte aus. 
3. 
Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts bildet die Spruch= und Beschluß. 
kammern und zieht die Beisitzer zu den Kammern zu. 
84. 
Die Beisitzer für die Beschlußkammern und ihre Stellvertreter werden 
schriftlich gewählt. Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts leitet die Wahl, 
über deren Hergang unter Zuziehung eines vereidigten Schriftführers eine Nieder- 
schrift aufzunehmen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, bei Streit 
über die Wahl das Reichsversicherungsamt. 
Die Beisitzer haben dem Vorsitzenden Tatsachen, die ihre Wählbarkeit aus- 
schließen (§ 76 in Verbindung mit 9 47 der Reichsversicherungsordnung), anzu- 
zeigen. Werden dem Vorsitzenden von einem Beisitzer Tatsachen bekannt, die seine 
 
	        
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