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Wählbarkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht darstellen,
so hat er ihn zu den Sitzungen einstweilen nicht zuzuziehen. Vor der Enthebung
vom Amte ist dem Beisitzer Gelegenheit zur Außerung zu geben.
(5.
Zu den Verhandlungen der Beschlußkammern in Sachen der Unfallver-
sicherung kann der Vorsitzende statt der Beisitzer Stellvertreter zuziehen, die in dem
entsprechenden Bereiche der Unfallversicherung besondere Sachkunde besitzen.
86.
Liegt weder dem Vorsitzenden noch dem zweiten Mitglied der Beschluß.
kammer in erster Linie die Bearbeitung der Sache ob, die von der Beschluß-
kammer zu entscheiden ist, so tritt an die Stelle des zweiten Mitglieds dasjenige
Mitglied des Oberversicherungsamts, das nach der Geschäftsverteilung in erster
Linie mit der Bearbeitung der Sache betraut ist.
87.
Die Beschlußsachen, die nicht durch die Beschlußkammer zu entscheiden sind,
werden nach einer im voraus aufgestellten Geschäftsverteilung durch ein Mitglied
des Oberversicherungsamts erledigt.
S 8.
Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts erstattet einen Geschäftsbericht;
das Nähere bestimmt der Bundesrat.
89.
Für die Geschäftssprache vor dem Oberversicherungsamte gelten die 9§ 186
bis 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schriftstücke, die nicht in
deutscher Sprache abgefaßt sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden.
810.
Die Vorschriften, die für die Spruch- und Beschlußkammern am Sitze des
Oberversicherungsamts gelten, sind für Spruch= und Beschlußkammern entsprechend
anzuwenden, welche die oberste Verwaltungsbehörde außerhalb dieses Sitzes für
den Bezirk eines oder mehrerer Versicherungsämter bildet.
11.
Das Oberversicherungsamt führt ein Siegel, das die Bezeichnung des Ober-
versicherungsamts unter Angabe seines Sitzes zu entbalten hat und im übrigen
durch die für den Sitz des Oberversicherungsamts zuständige oberste Verwaltungs-
behörde bestimmt wird.
12.
Für Oberversicherungsämter, die an höhere Reichs= oder Staatsbehörden
angegliedert sind, gelten die §§ 2, 6) 7 dieser Verordnung nicht. Die oberste
Verwaltungsbehörde bestimmt das Nähere.