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II. Verfahren in Spruchsachen.
0 3.
Die Berufung ist schriftlich einzulegen. Sie kann auch zu Protokoll einer
mländischen Behörde oder eines Organs der Versicherungsträger, in Streitsachen
aus der See-Unfallversicherung auch eines deutschen Seemannsamts des Auslandes
erklärt werden.
In der Berufung sollen die Parteien, der Gegenstand des Anspruchs, der
Bescheid oder Endbescheid des Versicherungsträgers oder das Urteil des Versiche-
rungsamts, die angefochten werden, bezeichnet, ein bestimmter Antrag gestellt und
die zur Begründung erforderlichen Tatsachen und Beweismittel angegeben werden.
Wird ein Schriftsatz eingereicht, so ist für jede Gegenpartei eine Abschrift
beizufügen.
14.
Die Berufung muß entweder von dem Beteiligten selbst oder von seinem
gesetzlichen Vertreter oder von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Das
Gleiche gilt für die übrigen Schriftsätze. «
DieVollmachtmußschriftlicherteiltwerden.Ehegattcn,Verwandteober
VerschwägertederaufsteigendenLinieundvolljährigeVerwandtcoderVeti
schwägerte der absteigenden Linie können auch ohne den Nachweis der Vollmacht
ur Vertretung zugelassen werden. Dasselbe gilt von den im 5 1663 Abs.2
d Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen; indessen ist diesen die
Nachbringung einer schriftlichen Vollmacht aufzugeben. Die Partei muß die
Prozeßführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht
erteilt oder wenn sie die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend ge-
nehmigt hat.
Die Prozeßfähigkeit einer Partei, die Vertretungsbefugnis eines gesetzlichen
Vertreters und die Vollmachten sind von Amts wegen zu prüfen.
1,5.
Für nicht prozeßfähige Parteien ohne gesetzlichen Vertreter hat der Vor-
sitzende die Bestellung eines solchen (Vormundes oder Pflegers) zu veranlassen.
Bis zu dessen Eintritt kann der Vorsitzende der Partei für das Verfahren einen
besonderen Vertreter bestellen. Diesem stehen in dem Verfahren alle Parteirechte
außer der Empfangnahme von Zahlungen zu.
Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist auch zulässig, wenn der
Aufenthaltsort der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters unbekannt oder vom
Sitze des Oberversicherungsamts weit entfernt ist.
Die nicht prozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören.
Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als Parteikosten.