Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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16. 
Der Tag des Einganges der Berufung ist sofort auf der Urschrift und den 
Abschriften zu vermerken. Fehlen die Abschriften, so hat sie das Oberversicherungs- 
amt anzufertigen und den Vermerk des Einganges auf sie zu übertragen. Die 
Kosten können von dem Antragsteller eingezogen werden. 
Der Vorsitzende der Kammer teilt jeder Gegenpartei eine Abschrift der 
Berufung mit dem Anheimgeben mit, binnen einer bestimmten Frist, die in der 
Regel nicht über zwei Wochen zu bemessen ist, eine Gegenschrift einzureichen. Da- 
bei ist zu vermerken, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die 
Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht. Die Frist kann auf Antrag ver- 
längert werden. 
Der Gegenschrift und etwaigen weiteren Schriftsätzen sind für jede Gegen.- 
partei die erforderlichen Abschriften beizufügen. Ist eine Abschrift der Gegenschrift 
nicht eingereicht, so fordert sie das Oberversicherungsamt nachträglich ein oder 
fertigt sie selbst an. Das Gleiche gilt von weiteren Schriftsätzen, falls sie neue 
und wesentliche Anführungen enthalten. Dabei ist Abs. 1 Satz 3 anzuwenden. 
* 17. 
Die Vorverhandlungen sind, soweit sie nicht von dem Versicherungsträger 
oder von dem Versicherungsamte gleichzeitig mit der Berufung eingereicht werden, 
unverzüglich einzufordern. 
Sie umfassen die sämtlichen Schriftstücke über den Anspruch, die bei dem 
Versicherungsträger oder dessen Org anen oder dem Versicherungsamte vorhanden 
find, einschließlich derjenigen, welche sich in Vorakten befinden oder etwa im Laufe 
des Verfahrens neu entstanden sind. Die neuen Schriftstücke sind auch ohne 
Auffordern unverzüglich nachzureichen. 
Das Versicherungsamt hat auf Erfordern des Oberversicherungsamts eine 
Abschrift des angefochtenen Urteils einzureichen. 
Der Vorsitzende der Kammer kann in geeigneten Fällen einen Beisitzer 
zum Berichterstatter ernennen. 
18. 
Dritte, die an dem Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse 
haben, können vom Oberversicherungsamt auf Antrag oder von Amts wegen 
zum Verfahren zugezogen werden. 
Solche Dritte sind auch ohne Zuziehung jederzeit berechtigt, dem Ver- 
fahren beizutreten, Ausführungen zu machen und Anträge zu stellen. 
Sie sind im Falle der Zuziehung oder des Beitritts von dem Gange 
und dem Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Die 99 13 bis 16 
gelten entsprechend. 
19. 
Die Beteiligten sind berechtigt, den Zeugen und Sachverständigen die- 
jenigen Fragen vorlegen zu lassen, welche sie zur Aufklärung der Sache oder 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 178 
  
  
 
	        
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