Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 1100 — 
der Verhältnisse des Befragten für dienlich halten. Der Vorsitzende kann ihnen 
die unmittelbare Fragestellung gestatten. Zweifel über die Zulässigkeit einer 
Frage entscheidet die Spruchkammer. Findet die Vernehmung nicht vor der 
Spruchkammer statt, so entscheidet vorläufig der Leiter der Verhandlung. 
8 20. 
Den Zeugen und Sachverständigen ist mit der Ladung der Gegenstand 
ihrer Vernehmung mitzuteilen. Aus besonderen Gründen, namentlich zur Herbei- 
führung einer unbeeinflußten, wahren Aussage, kann hiervon abgesehen werden. 
Die Gründe sind in den Akten zu vermerken. 
# 21. 
Die Vorschriften des § 239 Abs. 1, 2 und der §&§ 241, 249 der Zivil 
prozeßordnung über die Unterbrechung des Verfahrens gelten entsprechend. 
9 22. 
Die Beteiligten können — vorbehaltlich der Vorschriften im § 1607 Abs. 2, 
5 1631 Abs. 2, 9 1653 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung — Einsicht in 
die Akten nehmen und sich daraus gegen Erstattung der Kosten Ausfertigungen, 
Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Der Vorsitzende kann aus besonderen 
Gründen die Akteneinsicht versagen oder beschränken. 
Dritten Personen kann der Vorsitzende ohne Einwilligung der Parteim 
die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhest 
gemacht wird. 
Die Entwürfe zu Entscheidungen sowie Schriftstücke, die Abstimmungen 
betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. 
9 23. 
Die Sitzungen der Kammer finden, unbeschadet des § 10, in der Regel 
am Sitze des Oberversicherungsamts statt. 
Der Vorsitzende der Kammer kann sie zu Sitzungen an andere Orte 2ch 
Bezirkes berufen. Das Nähere bestimmt der Vorsitzende des Oberversicherung. 
amts, sofern die oberste Verwaltungsbehörde nichts anderes anordnet. 
Die Sachen, die verhandelt werden sollen, werden durch Aushang vet 
dem Sitzungszimmer bekanntgemacht und in der Regel in der Reihenfolge erledigt 
wie sie der Aushang ergibt. 
524. 
Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten, ihtt 
gesetzlichen Vertreter oder, falls sie Bevollmächtigte bestellt haben, diese, und zwar 
in der Regel durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungsurkunde zu 
benachrichtigen. Außer dem Bevollmächtigten ist der Beteiligte selbst zu benach- 
richtigen, wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet ist. Sind mehrere Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.