Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 1101 — 
vollmächtigte einer Partei vorhanden, so genügt die Benachrichtigung eines 
Bevollmächtigten. Ein Ausweis über die Benachrichtigung soll zu den Akten 
gebracht werden. 
Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß auch im Falle ihres Aus- 
bleibens verhandelt und entschieden werden kann. Wird das persönliche Erscheinen 
des Antragstellers angeordnet, so ist ihm dabei zugleich zu eröffnen, daß aus seinem 
Nichterscheinen ungünstige Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können. 
Das persönliche Erscheinen des Antragstellers kann auch angeordnet werden, 
wenn außerhalb der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben wird. Dabei gilt 
Abs. 2 Satz 2. 
65. 
Zwischen der Mitteilung der Verhandlungszeit und dieser selbst soll in der 
Regel ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Die Gründe für eine 
Abweichung von der Regel sind aktenkundig zu machen. 
Dies gilt auch für die Beweiserhebung außerhalb der mündlichen Verhandlung. 
26. 
Wird bei der Verhandlung ein Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen, 
ohne daß dies dem Beteiligten vorher rechtzeitig angedroht worden ist, so ist, falls 
der Beteiligte nicht erschienen ist, oder falls er es beim Erscheinen auf Befragen bean- 
tragt, die Verhandlung auszusetzen und eine neue Verhandlungszeit anzuberaumen. 
Gegen Personen, die auf Grund des § 1664 der Reichsversicherungsord- 
nung aus dem Sitzungszimmer entfernt worden sind, wird in der gleichen Weise 
verfahren, wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten. 
27. 
Das Verfahren beim Ausschluß der Offentlichkeit richtet sich nach § 174 
Abs. 2, § 175 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 
28. 
Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet und beginnt 
mit der Darstellung des Sachverhalts durch diesen oder den Berichterstatter. 
Demnächst sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Der Vorsitzende 
hat das Sach= und Streitverhältnis mit ihnen zu erörtern und dahin zu wirken, 
daß sie über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären sowie die ange- 
messenen und sachdienlichen Anträge stellen. 
Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder geändert werden. 
Der Vorsitzende hat den Beisitzern auf Verlangen zu gestatten, Fragen 
an die erschienenen Beteiligten, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sach- 
verständigen zu stellen. Zweifel über die Zulässigkeit der Fragen entscheidet die 
Spruchkammer. 
  
178“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.