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vollmächtigte einer Partei vorhanden, so genügt die Benachrichtigung eines
Bevollmächtigten. Ein Ausweis über die Benachrichtigung soll zu den Akten
gebracht werden.
Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß auch im Falle ihres Aus-
bleibens verhandelt und entschieden werden kann. Wird das persönliche Erscheinen
des Antragstellers angeordnet, so ist ihm dabei zugleich zu eröffnen, daß aus seinem
Nichterscheinen ungünstige Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können.
Das persönliche Erscheinen des Antragstellers kann auch angeordnet werden,
wenn außerhalb der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben wird. Dabei gilt
Abs. 2 Satz 2.
65.
Zwischen der Mitteilung der Verhandlungszeit und dieser selbst soll in der
Regel ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Die Gründe für eine
Abweichung von der Regel sind aktenkundig zu machen.
Dies gilt auch für die Beweiserhebung außerhalb der mündlichen Verhandlung.
26.
Wird bei der Verhandlung ein Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen,
ohne daß dies dem Beteiligten vorher rechtzeitig angedroht worden ist, so ist, falls
der Beteiligte nicht erschienen ist, oder falls er es beim Erscheinen auf Befragen bean-
tragt, die Verhandlung auszusetzen und eine neue Verhandlungszeit anzuberaumen.
Gegen Personen, die auf Grund des § 1664 der Reichsversicherungsord-
nung aus dem Sitzungszimmer entfernt worden sind, wird in der gleichen Weise
verfahren, wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten.
27.
Das Verfahren beim Ausschluß der Offentlichkeit richtet sich nach § 174
Abs. 2, § 175 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
28.
Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet und beginnt
mit der Darstellung des Sachverhalts durch diesen oder den Berichterstatter.
Demnächst sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Der Vorsitzende
hat das Sach= und Streitverhältnis mit ihnen zu erörtern und dahin zu wirken,
daß sie über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären sowie die ange-
messenen und sachdienlichen Anträge stellen.
Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder geändert werden.
Der Vorsitzende hat den Beisitzern auf Verlangen zu gestatten, Fragen
an die erschienenen Beteiligten, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sach-
verständigen zu stellen. Zweifel über die Zulässigkeit der Fragen entscheidet die
Spruchkammer.
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