Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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IV. Kosten des Verfahrens. 
44. 
Die Kosten des Verfahrens werden vorbehaltlich der Vorschrift des § 1679 
in Verbindung mit § 1670 der Reichsversicherungsordnung durch Verfügung des 
Oberversicherungsamts festgesetzt, und zwar in Sachen, die von der Spruch= oder 
Beschlußkammer zu erledigen sind, durch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer. 
Gegen die Verfügung kann binnen einer Woche nach Zustellung Beschwerde bei 
dem Oberversicherungsamt eingelegt werden. Hält der Vorsitzende die Beschwerde 
für begründet, so kann er ihr abhelfen. Anderenfalls ist die Beschwerde mit 
einer gutachtlichen Außerung unter Beifügung der Verhandlungen dem Reichs- 
versicherungsamte vorzulegen. An dessen Stelle tritt das Landesversicherungsamt, 
sofern es in der Sache selbst zuständig ist. 
45. 
go 1670 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend für das Beschluß- 
verfahren. 
In den Fällen des § 358 Abs. 1 6 413 Abs. 2) der Reichsversicherungs. 
ordnung gilt als Partei der Bundesstaat, wenn der Beamte der Staatsanwallt, 
schaft G 43 Abs. 1 dieser Verordnung) Beschwerde eingelegt hat. 
(46. 
Die gemäß §9 1802 der Reichsversicherungsordnung einem Beteiligten auf- 
erlegten Kosten werden in der Entscheidung festgesetzt; sie werden wie Gemeinde- 
abgaben beigetrieben. 
47. 
In Spruchsachen der Krankenversicherung beträgt die dem unterliegenden 
Teile aufzuerlegende Gebühr (6 1803 der Reichsversicherungsordnung) für je 
einhundert Mark des Streitgegenstandes zwei Mark bis zum Hoöchstbetrage von 
zwanzig Mark. Angefangene Wertbeträge werden voll gerechnet. 
Vorstehende Sätze können auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn die Sache 
durch Anerkenntnis, Vergleich oder Zurücknahme des Rechtsmittels erledigt wird. 
Sie können bis auf den doppelten Betrag, jedoch nicht über den Betrag von 
zwanzig Mark hinaus, erhöht werden, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden 
hat oder sonst umfangreichere Erhebungen oder Verhandlungen notwendig waren. 
Der Wert wiederkehrender Leistungen, deren Dauer noch nicht feststeht, ist 
nach freiem Ermessen zu schätzen. Das Gleiche gilt für solche Leistungen, die 
keine Geldleistungen sind. 
48. 
Diese Verordnung tritt für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
am 1. Januar 1912, für die anderen Zweige der Reichsversicherung an den
	        
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