Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Der Vorsitzende verpflichtet die Hilfskräfte des Versicherungsamts, soweit 
sie nicht bereits einen Diensteid geleistet haben, eidlich auf die gewissenhafte 
Ersüllung der Amtspflichten. 
Uber die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 
6&2. 
Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner ständigen Stellvertreter 
sind in der Weise zu veröffentlichen, wie sie im Bezirke des Versicherungsamts 
für amtliche Bekanntmachungen der Verwaltungsbehörde üblich ist. 
53. 
Der Vorsitzende übt die unmittelbare Dienstaufsicht über die Hilfskräfte aus. 
54. 
Die Versicherungsvertreter haben dem Vorsitzenden anzuzeigen, wenn durch 
eine Anderung in ihren persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen ihrer 
Wählbarkeit (5 47 der Reichsversicherungsordnung) wegfallen. 
Werden dem Vorsitzenden von einem Versicherungsvertreter Tatsachen 
bekannt, die seine Wählbarkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner 
Amtspflicht darstellen (§ 52 der Reichsversicherungsordnung), so hat der Vorsitzende 
den Versicherungsvertreter zu den Sitzungen einstweilen nicht zuzuziehen. Vor 
der Enthebung vom Amte ist dem Versicherungsvertreter Gelegenheit zur Außerung 
zu geben. 
85. 
Spruchausschüsse und Beschlußausschuß. 
Der Vorsitzende bildet die Spruchausschüsse und den Beschlußausschuß 
(§ 56, 57 der Reichsversicherungsordnung). 
Die Versicherungsvertreter für den Beschlußausschuß (& 57 Abs. 2 der 
Reichsversicherungsordnung) werden schriftlich (durch einzusendende oder verdeckt 
abzugebende Stimmzettel) oder — sofern kein Widerspruch erfolgt — auf andere 
Weise (durch mündliche Abstimmung, Zuruf oder Handerheben) gewählt. Der 
Vorsitzende des Versicherungsamts leitet die Wahl. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. 
Uber den Hergang der Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bei 
Streit über die Wahl entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
6. 
Der Vorsitzende des Versicherungsamts setzt im voraus für jedes Kalender. 
halbjahr, zum ersten Male für die Zeit bis zum 31. Dezember 1912, die Reihen- 
folge fest, in der die Versicherungsvertreter und ihre Stellvertreter (§6 40, 46 
der Reichsversicherungsordnung) zu den Erörterungen über Einsprüche gegen Ande-. 
  
 
	        
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