Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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rungen von Unfall-Dauerrenten (66 1602, 1603 a. a. O.), zu den Verhandlungen 
über Innvaliden= und Hinterbliebenenansprüche (96 1618, 1620, 1626, 1632 
a. a. O.) sowie zu den Verhandlungen der Spruchausschüsse G# 1656, 1771 
a. a. O.) zugezogen werden. Dabei sind die allgemeinen Bestimmungen zu be- 
achten, die das Oberversicherungsamt getroffen hat. 
Versicherungsvertreter, die im Beschlußausschusse mitwirken, sind ent- 
sprechend seltener zu den Verhandlungen der Spruchausschüsse sowie zu den sonstigen 
in Abs. 1 bezeichneten Verhandlungen zuzuziehen. 
In Sachen der Unfallversicherung sollen — nötigenfalls außer der Reihe — 
möglichst Angehörige solcher Betriebe zugezogen werden) welche dem Unfallbetriebe 
technisch und wirtschaftlich nahestehen. 
Die Gründe, aus denen in Ausnahmefällen von der im Abs. 1 fest- 
gesetzten Reihenfolge abgewichen wird oder Versicherungsvertreter, wie sie Abf. 3 
bezeichnet, nicht zugezogen werden, sind in den Akten zu vermerken. 
  
  
  
87. 
Innerer Geschaͤftsgang. 
Alle Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen, Verfügungen, Ersuchen, 
Berichte usw. ergehen unter dem Namen des Versicherungsamts, und zwar, 
sofern sie von einem Spruchausschuß oder vom Beschlußausschuß ausgehen, 
unter zusätzlicher Bezeichnung des betreffenden Ausschusses. 
88. 
Der Vorsitzende führt die Geschäfte und Verhandlungen des Versiche- 
rungsamts, zeichnet die Verfügungen und Entscheidungen und vollzieht die 
Reinschriften — vorbehaltlich des § 10 dieser Verordnung. Er regelt, leitet und 
beaufsichtigt den Geschäftsgang bei dem Versicherungsamte. 
Der Tag des Eingangs ist auf den eingehenden Schriftstücken zu ver- 
merken. 69 
Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle, vorbe- 
haltlich des § 54 dieser Verordnung, der ständige Stellvertreter (5 39 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
Im übrigen bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde das Nähere über 
die Vertretung des Vorsitzenden durch die ständigen Stellvertreter. Dabei ist 
dem Vorsitzenden die Befugnis vorzubehalten, im einzelnen Falle eine Amts- 
handlung selbst zu übernehmen. 
8 10. 
Ausfertigungen und Abschriften. Vereinfachung des Geschaͤftsganges. 
Ausfertigungen und Abschriften sind als solche zu bezeichnen. 
Die Ausfertigungen werden am Schlusse mit dem Siegel des Versicherungs- 
amts (§ 11 dieser Verordnung) versehen und entweder vom Vorsitzenden unter- 
179°
	        
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