Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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14. 
Ist den im § 13 dieser Verordnung bezeichneten Erfordernissen nicht voll- 
ständig genügt, insbesondere der Antrag nicht hinreichend bestimmt, so hat das 
Versicherungsamt die Ergänzung zu veranlassen. Es hat auch dahin zu wirken, 
daß die Parteien die angemessenen und sachdienlichen Anträge stellen. 
15. 
Vertretung der Parteien. 
Die Schriftsätze müssen entweder von dem Antragsteller selbst oder seinem 
gesetzlichen Vertreter oder von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. 
16. 
Die Beistände prozeßfähiger Personen, die mit diesen erschienen sind, 
sind neben den Parteien auf deren Verlangen zu hören. 
§ 17. 
Die Prozeßfähigkeit der Parteien, die Vertretungsbefugnisse sowie die Voll- 
machten sind von Amts wegen zu prüfen. Der Vorsitzende hat darauf hinzu- 
wirken, daß etwaige Mängel beseitigt werden. 
18. 
Für nicht prozeßfähige Parteien ohne gesetzlichen Vertreter hat der Vor- 
sitzende die Bestellung eines solchen (Vormundes oder Pflegers) zu veranlassen. 
Bis zu dessen Eintritt kann der Vorsitzende der Partei für das Verfahren einen 
besonderen Vertreter bestellen. Diesem stehen in dem Verfahren alle Parteirechte 
außer der Empfangnahme von Zahlungen zu. 
Das Gleiche gilt, wenn der Aufenthaltsort der Partei oder ihres gesetz. 
lichen Vertreters unbekannt oder vom Sitze des Versicherungsamts weit entfernt ist. 
Die nicht prozeßfshige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören. 
Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als Parteikosten (§ 1670 
der Reichsversicherungsordnung, § 35 dieser Verordnung). 
19. 
Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Ehegatten, Verwandte oder 
Verschwägerte der aufsteigenden Linie und volljährige Verwandte oder Ver- 
schwägerte der absteigenden Linie können auch ohne den Nachweis einer schriftlichen 
Vollmacht zur Vertretung zugelassen werden. Dasselbe gilt von den im § 1663 
Abs. 2 der Reichsversicherungserdnung bezeichneten Personen; indessen ist diesen 
die Nachbringung einer schriftlichen Vollmacht aufzugeben. Die Partei muß die 
Prozeßführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht 
erteilt oder wenn sie die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend ge- 
nehmigt hat. 
 
	        
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