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Die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Zurückweisung
von Bevollmächtigten und Beiständen (§ 1663) gelten für das Verfahren vor
F Weltherungeamt auch außerhalb der Fälle, für die jene Vorschriften ge-
troffen sind.
920.
Beifügung von Abschriften.
In Streitsachen über Ansprüche, die das Versicherungsamt zu entscheiden
hat, ist von den eingereichten Schriftstücken für jeden Gegner eine Abschrift bei-
zufügen. Das Versicherungsamt kann jedoch die Einreichung von Abschriften
der Schriftstücke erlassen. ird eine Abschrift nicht eingereicht, so kann das
Versicherungsamt die erforderlichen Abschriften anfertigen lassen und die Kosten
dafür vom Antragsteller einziehen.
5 21.
Mitteilung des Antrags an die Beteiligten.
In den im 9 20 dieser Verordnung bezeichneten Streitsachen wird jedem
Beteiligten der Antrag oder der wesentliche Inhalt des Antrags mit dem Anheim-
geben mitgeteilt, binnen einer bestimmten Frist, die in der Regel nicht länger als
zwei Wochen zu bemessen ist, eine Gegenerklärung abzugeben. Dabei ist darauf
hinzuweisen, daß auch verbandelt und entschieden werden kann, wenn die Gegen-
erklärung nicht innerhalb der Frist abgegeben sei. .
Die Frist zur Gegenerllärung kann auf Antrag verlängert werden.
522.
Akteneinforderung.
Wenn der Versicherungsträger oder der sonst Verpflichtete dem Versicherungs-
amte die Verhandlungen nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf Entscheidung oder
mit der Gegenerklärung eingereicht hat, so hat das Versicherungsamt sie unver-
züglich einzufordern.
Die Vorverhandlungen umfassen die sämtlichen Schriftstücke über den
Anspruch, die bei dem Versicherungsträger oder dessen Organen oder bei dem
sonst Verpflichteten vorhanden sind, einschließlich derjenigen, die sich in Vorakten
befinden oder etwa im Laufe des Verfahrens neu entstanden sind. Die neuen
Schriftstücke sind auch ohne Auffordern unverzüglich nachzureichen.
23.
Zuziehung Dritter.
Dritte, die an dem Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse
haben, können vom Versicherungsamt auf Antrag oder von Amts wegen zum
Verfahren zugezogen werden.