Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 1114 — 
und Gelegenheit zur Berichtigung und Ergänzung zu geben. In der Nieder— 
schrift ist zu bemerken, daß sie vorgelesen oder vorgelegt und daß sie genehmigt 
ist oder welche Einwendungen erhoben sind. 
46 Abs. 2, § 47 Abs. 2 dieser Verordnung sind anzuwenden. 
UÜber das Ergebnis eines Augenscheins außerhalb der mündlichen Verhand- 
lung kann in einfacheren Fällen der Vorsitzende oder der von ihm beauftragte 
Versicherungsvertreter 55 der Reichsversicherungsordnung) allein eine Fest- 
stellung zu den Akten bringen. 
Abs. 1 bis 3 und §9 25 gelten nicht für eine lediglich vorbereitende Be- 
fragung von Auskunftspersonen. 
929. 
Unterbrechung des Verfahrens. 
Die Vorschriften des 5 239 Abs. 1, 2 und der §§ 241, 249 der Zivil- 
prozeßordnung über die Unterbrechung des Verfahrens gelten entsprechend. 
30. 
Mitteilung neuen Vorbringens und der Beweisergebnisse. 
Vor der Entscheidung über zulässige und rechtzeitige Anträge soll den Be- 
teiligten von erheblichem neuen tatsächlichen Vorbringen der Gegner und von 
Beweiserhebungen, die ohne ihre rechtzeitige (§ 25 Abs. 2 dieser Verordnung) 
Benachrichtigung in ihrer Abwesenheit stattgefunden haben, Kenntnis und Ge- 
legenheit zur Außerung binnen angemessener Frist gegeben werden. 
31. 
Entscheidung. 
Das Versicherungsamt entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach 
freiem Ermessen. · 
§32. 
JnderEntscheidungwerdendienach51802dechichsversicherungsord- 
nung einem Beteiligten etwa auferlegten Kosten festgesetzt. 
% 33. 
Am Schlusse der Entscheidung, die über einen Anspruch ergeht — ein- 
schließlich der nach § 1657 der Reichsversicherungsordnung erlassenen Vorent- 
scheidung —, ist darauf hinzuweisen, ob ein Rechtsmittel und zutreffendenfalls 
welches Rechtsmittel gegen sie gegeben und innerhalb welcher Frist und wo es ein- 
zulegen ist (66 128, 129, 1675) 1680, 1792, 1797 der Reichsversicherungs- 
ordnung). In Spruchsachen der Krankenversicherung ist ferner darauf hinzu- 
weisen, daß das Oberversicherungsamt dem unterliegenden Teile eine Gebühr 
auflegt G 1803 der Reichsversicherungsordnung)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.