Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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solche Anträge und erheblichen Erklärungen der Beteiligten, die von 
dem Inhalt der Schriftsätze abweichen, 
die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die Feststellung, 
ob sie beeidigt sind oder nicht, 
das Ergebnis eines Augenscheins, - 
die Entscheidungen des Versicherungsamts (Urteils- oder Beschlußformel, 
Inhalt der Verfügungen) und die Gutachten, die nach §§# 1605, 1623, 
§ 1626 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung zu erstatten sind, 
6. die Verkündung der Entscheidungen, soweit dies vorgeschrieben ist 
1671 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und 9 51 dieser Ver- 
ordnung). 
Der Aufnahme in die Niederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift 
gleich, die der Niederschrift als Anlage beigefügt, als solche vom Vorsitzenden 
und Schriftführer gekennzeichnet und in der Niederschrift aufgeführt ist. 
-S 
. §47. 
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den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift 
ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche 
Einwendungen erhoben sind. « 
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu 
unterzeichnen. Ist der Vorsitzende verhindert, so genügt die Unterschrift des 
Schriftführers. Die Tatsache der Verhinderung des Vorsitzenden ist in der 
Niederschrift zu vermerken. 
2. Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Spruchaus- 
schüssen, vor dem Vorsitzenden im Falle des §9 1661 der Reichs- 
versicherungsordnung und vor dem Beschlußausschusse. 
a. Gemeinsames. 
48. 
Verhandlung ohne vorausgegangenen Schriftwechsel. 
In einfachen Fällen, namentlich dann, wenn das tatsächliche Verhältnis 
aus den Akten und Urkunden sich sofort feststellen läßt, kann alsbald Termin 
zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden. Dem Gegner sind dann gleich- 
zeitig mit der Terminsnachricht Abschriften des Antrags und der ihm noch nicht 
bekannten Beweisstücke mitzuteilen oder es ist ihm von dem wesentlichen Inhalt 
des Antrags und der Beweisstücke Kenntnis zu geben. 
49. 
Mitwirkende an den Entscheidungen. 
Beei den Entscheidungen dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor denen die 
mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
	        
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