Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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850. 
Beratung und Abstimmung. 
Die Beratung und Beschlußfassung schließen sich unmittelbar an die münd—- 
liche Verhandlung an. Sie sind nicht öffentlich. Außer den zur Entscheidung 
Berufenen und dem Schriftführer dürfen nur die bei dem Versicherungsamte 
beschäftigten Personen zugegen sein, welchen der Vorsitzende des Versicherungsamts 
die Anwesenheit zu ihrer Ausbildung gestattet hat. 
Bei der Abstimmung (& 1667, 1771, 9 1790 Abs. 1 der Reichsver- 
sicherungsordnung) stimmen zunächst die Versicherungsvertreter, und zwar zuerst 
der dem Lebensalter nach jüngere. Die 9§9 196, 197 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes gelten entsprechend. 
Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf keinen schriftlichen Aus- 
druck finden. · 
Uber den Hergang bei der Beratung und über das Stimmenverhältnis ist 
zu schweigen. 
51. 
Verkündung. 
Die Entscheidungen (Urteile — 9 1661, § 1671 Abs. 1 der Reichs- 
versicherungsordnung —, Beschlüsse und Verfügungen), die auf Grund mündlicher 
Verhandlung ergehen, sind zu verkünden. Die Gründe werden verkündet, soweit 
dies für erforderlich gehalten wird. 
52. 
Die Verkündung der Entscheidung kann auf eine spätere Sitzung vertagt 
werden, die in der Regel sofort anzuberaumen ist und binnen einer Woche statt- 
finden soll. 
53. 
Schriftliche Abfassung der Entscheidung. 
Die Entscheidung wird schriftlich abgefaßt. Sie enthält eine gedrängte 
Darstellung des Sachverhalts unter Hervorhebung der Anträge (Tatbestand) und 
die Entscheidungsgründe (§ 34 dieser Verordnung);) äußerlich davon zu sondern 
ist die Entscheidungsformel. 
Im Eingang der Entscheidung sind die Beteiligten und ihre gesetzlichen 
Vertreter, das Versicherungsamt, der entscheidende Ausschuß, der Vorsitzende und — 
in der im 9§ 45 Abs. 2 dieser Verordnung bezeichneten Reihenfolge — die Ver- 
sicherungsvertreter, die an der Entscheidung teilgenommen haben, aufzuführen. 
Auch ist der Sitzungstag, an dem die Entscheidung ergangen ist, zu bezeichnen 
und anzugeben, ob mündlich verhandelt ist. 
854. 
Die Urschrift der Entscheidung wird von dem Vorsitzenden, sofern er aber 
behindert ist, für ihn von dem an Lebensjahren ältesten Beisitzer unterzeichnet.
	        
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