Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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wenn die Tatsachen, über die sie vernommen werden sollen, erheblich sind und 
das Versicherungsamt nicht die Aberzeugung gewinnt, daß der Antrag nur auf 
Verschleppung der Sache abzielt. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn dem 
Erscheinen des Zeugen Krankheit, große Entfernung oder andere erhebliche Hinder- 
nisse entgegenstehen. Als große Entfernung im Sinne dieser Verordnung gilt 
es nicht, wenn der Zeuge sich im Bezirke des dem Versicherungsamt übergeordneten 
Oberversicherungsamts befindet. 
§66. 
Anschuldigungsschrift. 
Der Beamte der Staatsanwaltschaft fertigt eine Anschuldigungsschrift an, 
sobald die Sache vorbereitet ist. Die Anschuldigungsschrift muß außer der An- 
schuldigung die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen und die Beweismittel enthalten. 
Der Beamte der Staatsanwaltschaft ist an die Auffassung der Krankenkasse und 
des Versicherungsamts nicht gebunden. Hält er die Anschuldigung nicht für be- 
gründet und wird die Entlassung nicht zurückgenommen (5 70 Abs. 1 dieser Ver- 
ordnung), so bringt er seine Auffassung in der Anschuldigungsschrift zum Ausdruck. 
867. 
Mündliche Verhandlung. 
Der Angestellte und die Krankenkasse werden unter Mitteilung einer Abschrift 
der Anschuldigungsschrift zur mündlichen Verhandlung in einer vom Vorsitzenden 
zu bestimmenden Sitzung des Versicherungsamts (Beschlußausschuß) geladen. Die 
Verhandlung ist nicht öffentlich (6§ 1790 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). 
Der Beamte der Staatsanwaltschaft wird von der Sitzung benachrichtigt. 
Auch in Abwesenheit der Beteiligten wird mündlich verhandelt. 
968. 
In der Ladung ist dem Angeschuldigten und der Krankenkasse mitzuteilen, 
daß und wie sie sich vertreten lassen können, und daß auch im Falle des Aus- 
bleibens des Angestellten oder der Parteivertreter die Sache verhandelt und 
entschieden werde. 
Ist nachgewiesen, daß ein Vertreter bestellt ist, so ist dieser in der gleichen 
Weise von der Sitzung zu benachrichtigen. 
Ist das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten angeordnet, so müssen 
die Ladung an ihn und die Nachricht an seinen Vertreter die Verwarnung ent- 
halten, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertreter zur Verteidigung nicht werde 
zugelassen werden. 
69. 
In der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche Inhalt der An- 
schuldigung vom Beamten der Staatsanwaltschaft mündlich vorgetragen. 
Demnächst wird der Angeschuldigte vernommen.
	        
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