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oder unbegründeten Anträge sind tunlichst in persönlicher Verhandlung mit dem
Antragsteller zu erörtern.
82.
Das Versicherungsamt hat festjustellen, ob der Antragsteller bereits früher
Anträge auf Gewährung von Leistungen der Unfall-, Invaliden= und Hinter.
bliebenenversicherung gestellt hat und welche Bescheide ihm erteilt worden sind.
Das Versicherungsamt hat von den betreffenden Versicherungsträgern die
Akten und Belege einzufordern (die Quittungskarten, die etwa vorhandenen Ver-
handlungen über Streit wegen der Versicherungspflicht, über Beitragsüberwachung,
über Heilbehandlung, über frühere Invalidenrenten-, Altersrenten- und Hinter.
bliebenenansprüche sowie die etwa vorhandenen Unfall= und Krankenkassenakten usw.).
83. —
DieAufklärungdesSachverhalts(§1617derNeichsversicherungsokdnung)
hat sich bei Bedenken über die Versicherungspflicht insbesondere auf folgendes zu
erstrecken,
1. ob und gegebenenfalls welche Familienbeziehungen zwischen dem Arbeit-
geber und dem Versicherten bestehen oder bestanden haben,
2. ob der Versicherte erst im vorgeschrittenen Alter in die Versicherung
eingetreten ist oder nur verhältnismäßig wenig Beiträge geleistet sind,
aus welchen Gründen dies geschehen ist, und wie seine wirtschaftlichen
Verhältnisse vor und während der Versicherungszeit gewesen sind.
Hierbei ist zum Ausdruck zu bringen, ob die Feststellung über die
wirtschaftlichen Verhältnisse auf den eigenen Angaben des Antragstellers,
auf der Kenntnis und den Wahrnehmungen des Versicherungsamts
oder auf welchen anderen Erhebungen beruht.
*W
Bei der Frage nach der Erwerbsunfähigkeit § 1255 Abs. 2, 3, J 1258
Abs. 2, 3 der Reichsversicherungsordnung) ist der Beginn der Erwerbsun-
fähigkeit tunlichst genau zu ermitteln, namentlich dann, wenn davon die Er-
füllung der Wartezeit abhängt, oder wenn sich die Erwerbsunfähigkeit infolge
von Alterserscheinungen oder schleppenden Krankheiten allmählich herausgebildet hat.
- DabeiistunterBerücksichtigungdesSchlußsatzesistZdiesecBerotdi
nung festzustellen, ob der Versicherte in den letzten Jahren die Arbeit wegen
Krankheit hat aussetzen müssen, ob er das Arbeiten freiwillig aufgegeben oder
ob der Arbeitgeber ihn wegen mangelnder Arbeitsfähigkeit entlassen hat, ob, unter
welchen Verhältnissen und namentlich gegen welche Vergütung er etwa noch Ar-
beiten verrichtet.
9 85.
· BeiderFragenachderBedürftigkeit(§§1260bis1262,1617Abs.2
der Reichsversicherungsordnung) ist unter Berücksichtigung des Schlußsatzes im