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gilt an deren Stelle, vorbehaltlich des § 1246 Abs. 3 der Reichsversiche-
rungsordnung, als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 1246 Absl. 2
a. a. O. wie bisher
1. für Mitglieder einer Orts-, Betriebs= (Fabrik.), Bau= oder Innungs-
krankenkasse der dreihundertfache Betrag des für ihre Krankenkassen-
beiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohns beziehungsweise
wirklichen Arbeitsverdienstes (69 20, 26a Abs. 2 Ziffer 6 des Kranken-
versicherungsgesetzes), .
2. für die in der Land= und Forstwirtschaft beschäftigten Personen, so-
mweiit sie nicht einer unter Hiffer 1 bezeichneten Krankenkasse angehören,
ein Betrag, der für sie von der höheren Verwaltungsbehörde unter
Berücksichtigung des § 3 des Invalidenversicherungsgesetzes als durch-
schnittlicher Jahresarbeitsverdienst festzusetzen ist; bei Betriebsbeamten
wird jedoch der für jeden von ihnen nach § 3 des Gesetzes vom
5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) maßgebende Jahresarbeits-
verdienst zu Grunde gelegt,
3. für die auf Grund des Seeunfallversicherungsgesetzes versicherten Seeleute,
mit Ausnahme der in Schlepper= und Leichterbetrieben beschäftigten
Personen, der Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher
gemäß § 10 a. a. O. vom Reichskanzler festgesetzt worden ist,
4. für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundertfache Betrag des
von dem Kassenvorstand festzusetzenden durchschnittlichen täglichen Arbeits-
verdienstes derjenigen Klasse von Arbeitern, welcher der Versicherte an-
gehört, jedoch nicht weniger als der dreihundertfache Betrag des orts-
üblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts
& 8 des Krankenversicherungsgesetzes),
5. im übrigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns
gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts (I#8 des Kranken-
versicherungsgesetzes), soweit nicht für einzelne Berufszweige von der
höheren Verwaltungsbehörde ein anderer Jahresarbeitsverdienst fest-
gesetzt wird.
II. Im übrigen treten bis zum Inkrafttreten der Ortslöhne und der Grund-
löhne nach den §#8 149 bis 152, 180, 181 der Reichsversicherungsordnung
an deren Stelle die der Berechnung des Krankengeldes jeweils zu Grunde
zu legenden Arbeitslöhne. «
III. Als Krankenkassen gelten, vorbehaltlich der Nummer IV, bis zur Errichtung
der Krankenkassen nach § 225 der Reichsversicherungsordnung die Orts-,
Betriebs= (Fabrik), Bau= und Innungskrankenkassen, die Knappschaftskassen
sowie die Gemeindekrankenversicherung und landesrechtliche Einrichtungen
ähnlicher Art.
Reichs-Gesetbl. 1911. 182