Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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gilt an deren Stelle, vorbehaltlich des § 1246 Abs. 3 der Reichsversiche- 
rungsordnung, als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 1246 Absl. 2 
a. a. O. wie bisher 
1. für Mitglieder einer Orts-, Betriebs= (Fabrik.), Bau= oder Innungs- 
krankenkasse der dreihundertfache Betrag des für ihre Krankenkassen- 
beiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohns beziehungsweise 
wirklichen Arbeitsverdienstes (69 20, 26a Abs. 2 Ziffer 6 des Kranken- 
versicherungsgesetzes), . 
2. für die in der Land= und Forstwirtschaft beschäftigten Personen, so- 
mweiit sie nicht einer unter Hiffer 1 bezeichneten Krankenkasse angehören, 
ein Betrag, der für sie von der höheren Verwaltungsbehörde unter 
Berücksichtigung des § 3 des Invalidenversicherungsgesetzes als durch- 
schnittlicher Jahresarbeitsverdienst festzusetzen ist; bei Betriebsbeamten 
wird jedoch der für jeden von ihnen nach § 3 des Gesetzes vom 
5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) maßgebende Jahresarbeits- 
verdienst zu Grunde gelegt, 
3. für die auf Grund des Seeunfallversicherungsgesetzes versicherten Seeleute, 
mit Ausnahme der in Schlepper= und Leichterbetrieben beschäftigten 
Personen, der Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher 
gemäß § 10 a. a. O. vom Reichskanzler festgesetzt worden ist, 
4. für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundertfache Betrag des 
von dem Kassenvorstand festzusetzenden durchschnittlichen täglichen Arbeits- 
verdienstes derjenigen Klasse von Arbeitern, welcher der Versicherte an- 
gehört, jedoch nicht weniger als der dreihundertfache Betrag des orts- 
üblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts 
& 8 des Krankenversicherungsgesetzes), 
5. im übrigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns 
gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts (I#8 des Kranken- 
versicherungsgesetzes), soweit nicht für einzelne Berufszweige von der 
höheren Verwaltungsbehörde ein anderer Jahresarbeitsverdienst fest- 
gesetzt wird. 
II. Im übrigen treten bis zum Inkrafttreten der Ortslöhne und der Grund- 
löhne nach den §#8 149 bis 152, 180, 181 der Reichsversicherungsordnung 
an deren Stelle die der Berechnung des Krankengeldes jeweils zu Grunde 
zu legenden Arbeitslöhne. « 
III. Als Krankenkassen gelten, vorbehaltlich der Nummer IV, bis zur Errichtung 
der Krankenkassen nach § 225 der Reichsversicherungsordnung die Orts-, 
Betriebs= (Fabrik), Bau= und Innungskrankenkassen, die Knappschaftskassen 
sowie die Gemeindekrankenversicherung und landesrechtliche Einrichtungen 
ähnlicher Art. 
Reichs-Gesetbl. 1911. 182 
 
	        
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