Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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versicherungsordnung in Kraft treten, die vorher errichteten oder zu errichtenden 
Oberversicherungsämter zu Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung an Stelle der 
bestehenden bestimmen. Die bei den bestehenden Schiedsgerichten schwebenden 
Streitigkeiten gehen dann in der Lage, in der sie sich befinden, auf die Ober- 
versicherungsämter über und sind von biesen zu erledigen. Als Beisitzer sind die 
Beisitzer der bisher bestehenden Schiedsgerichte zuzuziehen. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann hierüber näheres bestimmen. 
3. Für das Gebiet der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung sind 
die Beisitzer der bisher bestehenden Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung als 
Beisitzer im Oberversicherungsamte zuzuziehen. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann hierüber näheres bestimmen. 
4. Wegen der Kosten, die dem Oberversicherungsamt aus der ihm nach 
Nr. 1 und 2 zugewiesenen Tätigkeit erwachsen, bewendet es bei den bisher geltenden 
Vorschriften. Uber die Ausscheidung dieser Kosten von den sonstigen Kosten des 
Oberversicherungsamts kann die oberste Verwaltungsbehörde näheres bestimmen. 
Berlin, den 22. Dezember 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
—— —.— — 
(Nr. 3993.) Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen zur Reichsversicherungs- 
ordnung. Vom 23. Dezember 1911. 
A- Grund des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- 
ordnung hat der Bundesrat bestimmt: 
Bis zum 1. Juli 1912 kann die oberste Verwaltungsbehörde nach 
112 der Reichsversicherungsordnung Aufgaben des Versicherungsamts 
Organen von Knappschaftsvereinen oder Knappschaftskassen auch dann 
übertragen, wenn die Versichertenvertreter in den Organen auf Grund 
der bisherigen für den Knappschaftsverein oder die Knappschaftskasse 
geltenden Bestimmungen in öffentlicher Wahl gewählt worden sind. 
Berlin, den 23. Dezember 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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