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versicherungsordnung in Kraft treten, die vorher errichteten oder zu errichtenden
Oberversicherungsämter zu Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung an Stelle der
bestehenden bestimmen. Die bei den bestehenden Schiedsgerichten schwebenden
Streitigkeiten gehen dann in der Lage, in der sie sich befinden, auf die Ober-
versicherungsämter über und sind von biesen zu erledigen. Als Beisitzer sind die
Beisitzer der bisher bestehenden Schiedsgerichte zuzuziehen.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann hierüber näheres bestimmen.
3. Für das Gebiet der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung sind
die Beisitzer der bisher bestehenden Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung als
Beisitzer im Oberversicherungsamte zuzuziehen.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann hierüber näheres bestimmen.
4. Wegen der Kosten, die dem Oberversicherungsamt aus der ihm nach
Nr. 1 und 2 zugewiesenen Tätigkeit erwachsen, bewendet es bei den bisher geltenden
Vorschriften. Uber die Ausscheidung dieser Kosten von den sonstigen Kosten des
Oberversicherungsamts kann die oberste Verwaltungsbehörde näheres bestimmen.
Berlin, den 22. Dezember 1911.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
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(Nr. 3993.) Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen zur Reichsversicherungs-
ordnung. Vom 23. Dezember 1911.
A- Grund des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs-
ordnung hat der Bundesrat bestimmt:
Bis zum 1. Juli 1912 kann die oberste Verwaltungsbehörde nach
112 der Reichsversicherungsordnung Aufgaben des Versicherungsamts
Organen von Knappschaftsvereinen oder Knappschaftskassen auch dann
übertragen, wenn die Versichertenvertreter in den Organen auf Grund
der bisherigen für den Knappschaftsverein oder die Knappschaftskasse
geltenden Bestimmungen in öffentlicher Wahl gewählt worden sind.
Berlin, den 23. Dezember 1911.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.