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5. die allgemeinen Ausnahmen, Befreiungen, Ermäßigungen und Ab-
findungen von Befahrungsabgaben,
6. die Vergütungen für die Festsetzung und Einziehung der Abgaben,
7. die Baupläne und Kostenanschläge über die innerhalb des Strombau-
verbandes auszuführenden Bauten.
Den Strombeiräten ist bei ihrem jedesmaligen Zusammentreten eine Nach-
weisung der aus Billigkeits= und Zweckmäßigkeitsgründen gewährten Ausnahmen
(§ 7 Abs. 3 Nr. 6) vorzulegen.
Ferner ist den Strombeiräten fortlaufend, und zwar mindestens einmal
jährlich, von dem Fortgang der auf die Strombauverbände übernommenen Bauten
Mitteilung zu machen.
Die Jahresrechnungen sind ihnen vorzulegen.
Durch Beschluß der Verwaltungsausschüsse kann den Strombeiräten die
beratende Mitwirkung auch in anderen als den in diesem Gesetze genannten Ange-
legenheiten, soweit sie auf den Ausbau, die Unterhaltung und den Verkehr des
gemeinsamen Wasserstraßennetzes Bezug haben, übertragen werden.
Die Verwaltungsausschüsse haben das Recht, Vertreter in die Strombeiräte
zu entsenden, und diese sind befugt, die Entsendung zu verlangen.
9.
In den Strombauverbänden werden Befahrungsabgaben für Güter nach
einheitlichen Tarifen in fünf Klassen mit tonnenkilometrischen Einheitssätzen er-
hoben, die nach Stromabschnitten, unter Berücksichtigung der verschiedenen
Leistungsfähigkeit dieser Abschnitte für den Verkehr, abgestuft werden und für die
einzelnen Klassen höchstens 0,02, Oo# O/, 0os und 0/1 Pf. betragen sollen.
Zu Anderungen des Tarifs, wodurch diese Einheitssätze überschritten werden, sind
übereinstimmende Beschlüsse der Verwaltungsausschüsse und Strombeiräte er-
forderlich, die mit einer Mehrheit von je zwei Dritteilen der Stimmen gefaßt sind.
Eine Erhöhung der vorstehenden Einheitssätze auf das Doppelte oder mehr kann
nur durch Reichsgesetz erfolgen.
Kohlen und Erze gehören stets in die niedrigste Tarifklasse.
Versetzungen von Gütern in eine höhere Klasse bedürfen einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen in den Verwaltungsausschüssen und den Strombei-
räten, Anderungen in bezug auf die Abgrenzung der Stromabschnitte und die Ab-
stufung der für sie geltenden Sätze mit dem Ziele einer höheren Belastung des
Verkehrs einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in den Verwaltungs-
ausschüssen.
Für die Herstellung und Unterhaltung von weiteren im § 3 nicht bezeich-
neten Anstalten an den im 9 2 genannten Flußstrecken, für die Herstellung und
Unterhaltung von Anstalten an weiteren, im § 2 nicht genannten Flußstrecken
(5 5 Abs. 1) und für den Ausbau der Schiffahrtsstraße im Oberrhein zwischen
Konstanz und Straßburg können Zuschläge zu den allgemeinen Tarifen von den
Verwaltungsausschüssen unter Zustimmung der Strombeiräte beschlossen werden.