Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Güter in Schiffen ohne eigene Triebkraft sind abgabenfrei bis zu einer 
Tragfähigkeit der Schiffe von 
200 Tonnen auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen, 
150 Tonnen auf der Weser, Aller und Elbe und 
100 Tonnen auf den übrigen Verbandsflüssen. 
Güter in Schiffen mit eigener Triebkraft sind abgabenfrei bis zu einer 
Tragfähigkeit der Schiffe von 50 Tonnen. 
Personenverkehr und Reisegepäck sowie Flößerei sind abgabenfrei. 
8 10. 
Der Ertrag der Abgaben fließt, abgesehen von dem Falle des & 5 Abf. 4, 
in gemeinsame Stromkassen und wird von diesen an die Verbandsstaaten im 
Verhältnis ihrer nach den 99 3 und 5 zu deckenden Aufwendungen verteilt. 
Die Verbandsstaaten haben keinen Anspruch auf vollen Ersatz ihrer im 
Schiffahrtsinteresse aufgewandten Strombaukosten; ihr Anspruch geht nur auf 
die Zuwendung eines diesen Kosten entsprechenden Anteils an den Einnahmen 
der Strombaukassen. 
l1. 
Die von den Strombauverbänden beschlossenen Tarife und Ausführungs- 
bestimmungen (6§7 Abs. 3 Nr. 3) erhalten verbindliche Kraft durch ihre Ver- 
kündung im Zentralblatt für das Deutsche Reich mit der Wirkung, daß die 
beteiligten Staaten ermächtigt und verpflichtet sind, die festgesetzten Abgaben zu 
erheben. 
– 12. 
Die Abgabenerhebung beginnt 
a) für den Rheinverband, wenn die Regulierung zwischen Straßburg und 
Sondernheim, die Rcckarkanalisierung von Heilbronn bis zum Rhein 
und die Mainkanalisierung von Aschaffenburg bis zum Rhein (& 3 
Abs. 1 unter a 2 bis 4) fertiggestellt sind. Außerdem ist der Beginn 
der Abgabenerhebung auf dem Rhein oberhalb Straßburg, dem Neckar 
oberhalb Heilbronn, dem Main oberhalb Aschaffenburg, der Lahn und 
der Mosel mit der Saar abhängig von der bergwärts fortschreitenden 
Vollendung der Regulierungs= und Kanalisierungsarbeiten. Für den 
Beginn der Abgabenerhebung auf der Rheinstrecke zwischen Konstanz 
und Basel sind die im 9 3 Abs. 1 unter a 1 erwähnten Verträge 
maßgebend; 
b) für den Weserverband, wenn einschließlich der Bauzinsen drei Viertel 
der veranschlagten Gesamtkosten für die im § 3 Abs. 1 unter b ge- 
nannten Bauten verausgabt sind, der Weser aus dem Waldecker 
Sammelbecken Wasser im regelmäßigen Betriebe zugeführt wird und
	        
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