Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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von den im 83 Abs. 1 unter b vorgesehenen Fahrwassertiefen er- 
reicht sind 
1. in der Weser bei erhöhtem Mittelkleinwasser zwischen 
Münden und Karlshafeien O)os Meter, 
Karlshafen und Minen 1% „ 
Minden und der Allermündng 1365 „ 
der Allermindung und Breme ........ 1,sop 
2. in der Aller bei Mittelkleinwasser für die Strecke von der Leine- 
mündung bis zur Weser 1/5 Meter; 
J) für den Elbverband, wenn einschließlich der Bauzinsen drei Viertel 
der veranschlagten Gesamtkosten für die im § 3 Abs. 1 unter c ge- 
nannten Bauten verausgabt sind, von der dort vorgesehenen Fahr- 
wassertiefe unterhalb der Saalemündung mindestens 1/10 Meter, ober- 
halb der Saalemündung mindestens 1 Meter auf der ganzen Strecke 
erreicht und der im 9 3 Abs. 1 unter c2 vorgesehene Ausbau der 
Saale vollendet ist. 
Für den Rheinverband sollen bis zur Herstellung einer Fahrwassertiefe 
von 2)/,500 Meter zwischen Mannheim und St. Goar (§5 3 Abs. 1 unter à 2), für 
den Weserverband bis zur Herstellung der vollen im § 3 Abs. 1 unter b vor- 
gesehenen Fahrwassertiefen und für den Elbverband bis zur Herstellung der 
vollen im § 3 Abs. 1 unter c 1 vorgesebenen Fahrwassertiefen die Abgaben 
höchstens drei Viertel der im § 9 angegebenen Sätze betragen. 
¾ 13. 
Jeder Verbandsstaat hat bei der Abgabenerhebung und Beitreibung für 
gemeinsame Rechnung gegen Erstattung der Kosten mitzuwirken. 
514. 
Die Ufergemeinden können durch die Landesregierung zur Mitwirkung bei 
der Abgabenerhebung gegen ein die Erhebungskosten deckendes Entgelt verpflichtet 
werden. 
Die Abgaben sind nach den für staatliche Verwaltungsgebühren maß— 
gebenden Bestimmungen beizutreiben. Die erhebende Dienststelle hat die Ge- 
samtheit der Befahrungsabgaben beizutreiben, welche auf die abgabepflichtige 
Strombefahrung entfallen, auch wenn diese Befahrung sich auf die Stromanteile 
mehrerer Staaten erstreckt. 
Zur Entrichtung der Abgaben ist der Schiffer verpflichtet. Neben ihm 
haftet als Gesamtschuldner der Schiffseigner. 
15. 
Gegen die Festsetzung der Befahrungsabgaben ist innerhalb einer Frist von 
sechs Monaten vom Tage der Erhebung an gerechnet der Einspruch bei der 
Reichs-esetzbl. 1911. 185
	        
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