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von den im 83 Abs. 1 unter b vorgesehenen Fahrwassertiefen er-
reicht sind
1. in der Weser bei erhöhtem Mittelkleinwasser zwischen
Münden und Karlshafeien O)os Meter,
Karlshafen und Minen 1% „
Minden und der Allermündng 1365 „
der Allermindung und Breme ........ 1,sop
2. in der Aller bei Mittelkleinwasser für die Strecke von der Leine-
mündung bis zur Weser 1/5 Meter;
J) für den Elbverband, wenn einschließlich der Bauzinsen drei Viertel
der veranschlagten Gesamtkosten für die im § 3 Abs. 1 unter c ge-
nannten Bauten verausgabt sind, von der dort vorgesehenen Fahr-
wassertiefe unterhalb der Saalemündung mindestens 1/10 Meter, ober-
halb der Saalemündung mindestens 1 Meter auf der ganzen Strecke
erreicht und der im 9 3 Abs. 1 unter c2 vorgesehene Ausbau der
Saale vollendet ist.
Für den Rheinverband sollen bis zur Herstellung einer Fahrwassertiefe
von 2)/,500 Meter zwischen Mannheim und St. Goar (§5 3 Abs. 1 unter à 2), für
den Weserverband bis zur Herstellung der vollen im § 3 Abs. 1 unter b vor-
gesehenen Fahrwassertiefen und für den Elbverband bis zur Herstellung der
vollen im § 3 Abs. 1 unter c 1 vorgesebenen Fahrwassertiefen die Abgaben
höchstens drei Viertel der im § 9 angegebenen Sätze betragen.
¾ 13.
Jeder Verbandsstaat hat bei der Abgabenerhebung und Beitreibung für
gemeinsame Rechnung gegen Erstattung der Kosten mitzuwirken.
514.
Die Ufergemeinden können durch die Landesregierung zur Mitwirkung bei
der Abgabenerhebung gegen ein die Erhebungskosten deckendes Entgelt verpflichtet
werden.
Die Abgaben sind nach den für staatliche Verwaltungsgebühren maß—
gebenden Bestimmungen beizutreiben. Die erhebende Dienststelle hat die Ge-
samtheit der Befahrungsabgaben beizutreiben, welche auf die abgabepflichtige
Strombefahrung entfallen, auch wenn diese Befahrung sich auf die Stromanteile
mehrerer Staaten erstreckt.
Zur Entrichtung der Abgaben ist der Schiffer verpflichtet. Neben ihm
haftet als Gesamtschuldner der Schiffseigner.
15.
Gegen die Festsetzung der Befahrungsabgaben ist innerhalb einer Frist von
sechs Monaten vom Tage der Erhebung an gerechnet der Einspruch bei der
Reichs-esetzbl. 1911. 185