Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 1147 — 
e) die nach den Tarifen oder den dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen 
ihm obliegenden Erklärungen über Art, Beschaffenheit und Menge von 
Gegenständen oder über die Zahl oder Eigenschaften von Personen 
unterläßt oder unrichtig abgibt, 
d) die nach den Tarifen oder den dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen 
vorzuzeigenden Ladungspapiere, Schiffspapiere oder sonstigen Ausweise 
nicht oder nicht vollständig vorzeigt, 
e) Fragen der mit Erhebung der Abgaben oder Sicherung ihres Ein- 
ganges betrauten Personen über Tatsachen, welche für die Anwendung 
der Tarifbestimmungen erheblich sind, unbeantwortet läßt oder unrichtig 
beantwortet, 
wird mit einer Geldstrafe, welche dem vier= bis zwanzigfachen Betrage der hinter- 
zogenen Abgabe gleichkommt und mindestens eine Mark beträgt, bestraft. 
Soweit der hinterzogene Betrag nicht zu ermitteln ist, tritt Geldstrafe bis 
zu einhundertfünfzig Mark ein. · 
Die hinterzogene Abgabe ist neben der Strafe zu entrichten. 
52. 
Abgesehen von den Fällen des § 1 werden Zuwiderhandlungen gegen die 
in den Tarifen und Ausführungsbestimmungen getroffenen Anordnungen über 
die Erhebung der Schiffahrtsabgaben und die Sicherung ihres Einganges mit 
Geldstrafen bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
83. 
Wer wissentlich bei Erhebung von Schiffahrtsabgaben Beträge einzieht, die 
der Zahlende nicht oder in geringerer Höhe schuldet, wird, sofern nicht nach 
allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe, 
welche dem zehn- bis zwanzigfachen Betrage des zuviel Erhobenen entspricht, 
mindestens aber zehn Mark beträgt, bestraft. Soweit der unbefugt erhobene 
Betrag nicht zu ermitteln ist, tritt Geldstrafe von zehn bis einhundertfünfzig 
Mark ein. 
Wird die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen, so verfällt der 
Zuwiderhandelnde in eine Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark. 
8 4. 
Ist die Art, Beschaffenheit und Menge von Frachtgütern für die Abgaben- 
pflicht oder für die Höhe der Abgabe maßgebend) so sind die mit der Erhebung 
der Abgabe und der Sicherung ihres Einganges betrauten Beamten befugt, den 
Sachverhalt in geeigneter Weise festzustellen, die über Art, Beschaffenheit und 
Menge von Frachtgütern gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen und 
zu diesem Zwecke die Transportgefäße sowie die auf dem Transporte befindlichen 
Güter, letztere sowohl innerhalb wie außerhalb der Transportgefäße, zu durch- 
185“
	        
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