Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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suchen. Der Abgabepflichtige kann die Ausübung dieser Befugnisse dadurch ab- 
wenden, daß er sich bereit erklärt, die höchste Abgabe zu entrichten, die nach 
Lage des Falles in Betracht kommen kann. Eine Unterbrechung der Fahrt und 
eine Ausladung zum Zmecke der Durchsuchung dürfen nicht angeordnet werden. 
Die Vorschriften im Satz 2, 3 finden keine Anwendung, wenn Tatsachen vor- 
liegen, die den Verdacht einer Hinterziehung begründen. 
5. 
Die in den Fällen der §§ 1 bis 3 gezahlten Strafen fließen, sofern es 
sich um Hinterziehung oder Uberhebung von Abgaben, die für Rechnung eines 
Strombauverbandes zu erheben sind, oder um Zuwiderhandlungen gegen Tarife 
und Ausführungsbestimmungen eines solchen Verbandes handelt, in die beteiligte 
Stromkasse. Z 
Im übrigen fließen sie, vorbehaltlich abweichender landesgesetzlicher Vor- 
schriften über die Bestrafung der Hinterziehung von Schiffahrtsabgaben, zur 
Kasse desjenigen Staates, in welchem die Bestrafung erfolgt ist. 
86. 
Besteht in einem Staate ein Verwaltungsstrafverfahren für Zuwiderhandlungen 
gegen Vorschriften über die Erhebung von Schiffahrtsabgaben oder in Ermangelung 
eines solchen ein Verwaltungsstrafverfahren für Zuwiderhandlungen gegen Vor- 
schriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, so findet das 
Verfahren auch auf die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes 
Anwendung. Die landesgesetzlich zur Entscheidung berufene Behörde ist in den 
Fällen des § 5 Abs. 1 auch für die Bestrafung derjenigen Zuwiderhandlungen 
zuständig, welche bei derselben Strombefahrung auf dem Gebiet eines anderen 
Staates begangen worden sind. 
87. 
Die Strafverfolgung wegen Hinterziehung und Uberhebung von Schiffahrts- 
abgaben verjährt in drei Jahren, wegen Zuwiderhandlungen im Sinne des 8 2 in 
drei Monaten. 
88. 
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf die nach dem Gesetze vom 
16. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 58) zu erhebenden Abgaben für die Be- 
nutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals keine Anwendung. 
Artikel V. 
Landesrechtliche Vorschriften einschließlich der zwischen Bundesstaaten be- 
stehenden Vertragsrechte treten, insoweit sie der Erhebung von Befahrungs= 
abgaben auf Binnenwasserstraßen in den Stromgebieten des Rheines, der Weser 
und Elbe entgegenstehen, außer Kraft.
	        
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