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und gleichfalls nur unter sachkundiger Aufsicht oder von sachkundigen Personen
stufenförmig oder unter Innehaltung eines Böschungswinkels zu bewirken. Das
Herausziehen von Säcken aus unteren Lagen ist zu verbieten.
(20.
Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft und an die Stelle
der durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 25. April 1899 und
15. November 1903 verkündeten Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb
gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlacken-
mehl gelagert wird.
Die Bestimmungen der § 1, §# 90 Abs. 3, der §§ 12, 13, 17, 18) 19 finden
keine Anwendung auf solche Niederlagen von Thomasschlackenmehl, in denen dieses
dauernd in geschlossenen Säcken verbleibt, und die nicht mit einer Anlage ver-
bunden sind, in der Thomasschlacke zerkleinert wird.
Bis zum 31. Dezember 1912 können zum Verpacken, Lagern und zum
Versand von Thomasschlackenmehl noch Säcke verwandt werden, die den Vor-
schriften des § 9 Abs. 1 nicht entsprechen.
Berlin, den 23. Dezember 1911.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
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Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.