Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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und gleichfalls nur unter sachkundiger Aufsicht oder von sachkundigen Personen 
stufenförmig oder unter Innehaltung eines Böschungswinkels zu bewirken. Das 
Herausziehen von Säcken aus unteren Lagen ist zu verbieten. 
(20. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft und an die Stelle 
der durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 25. April 1899 und 
15. November 1903 verkündeten Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb 
gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlacken- 
mehl gelagert wird. 
Die Bestimmungen der § 1, §# 90 Abs. 3, der §§ 12, 13, 17, 18) 19 finden 
keine Anwendung auf solche Niederlagen von Thomasschlackenmehl, in denen dieses 
dauernd in geschlossenen Säcken verbleibt, und die nicht mit einer Anlage ver- 
bunden sind, in der Thomasschlacke zerkleinert wird. 
Bis zum 31. Dezember 1912 können zum Verpacken, Lagern und zum 
Versand von Thomasschlackenmehl noch Säcke verwandt werden, die den Vor- 
schriften des § 9 Abs. 1 nicht entsprechen. 
Berlin, den 23. Dezember 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
–. — — — — 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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