— 107 —
Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
Nr. 15.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von
Kalisalzen. S. 107.
(Nr. 3865.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den Absatz von Kalisalzen. Vom 5. April 1911.
Auf Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom
25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Ausfüh-
rungsbestimmungen beschlossen:
Zum II. Abschnitt.
Grundsätze für die Festsetzung der Beteiligungsziffern der Kaliwerkebesitzer.
(Zu § 9 bis 11.)
1. Für die Höhe der Beteiligungsziffern sind die Ausdehnung und die
Beschaffenheit der durch Grubenbaue und Bohrungen erschlossenen Kalisalzlager
sowie die Leistungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen maßgebend (§ 9 des Gesetzes).
2. Die Ausdehnung und die Beschaffenheit der Kalisalzlager sind nur
insoweit zu berücksichtigen, als diese in bauwürdiger Beschaffenheit durch den
Grubenbetrieb oder durch Bohrungen im eigenen Felde des Kaliwerksbesitzers oder
im Nachbarfelde festgestellt sind, während lediglich aus den allgemeinen geologischen
Verhältnissen zu ziehende Schlüsse außer Betracht bleiben. Wieweit die Aus-
dehnung oder die Beschaffenheit als über die unmittelbare Nachbarschaft der
Grubenbaue oder Bohrungen hinausreichend anzusehen ist, ist im allgemeinen
von dem Grade der Regelmäßigkeit der Lager und des Deckgebirges abhängig
zu machen.
Soweit die Lagerstätten mehr als 1 200 Meter unter Tage oder von den
vorhandenen Schachtanlagen so weit entfernt liegen, daß ihr Abbau von diesen
aus nach den Regeln eines wirtschaftlichen Betriebs ausgeschlossen erscheint, bleiben
sie unberücksichtigt. Der vorstehenden Beschränkung hinsichtlich der Teufe unter-
liegt ein Kalibergwerk nicht, dessen Betrieb in größerer Teufe durch die Berg-
behörde nicht beanstandet wird.
Reichs-Gesezbl 1911. 23
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1911.