Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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3. Die einzuschätzenden Werke sind in vier Klassen einzuteilen, je nach- 
dem sie Rohsalze von mindestens 7, 12, 16 oder 20 Prozent Reinkaligehalt un- 
mittelbar aus Vorrichtungsbetrieben oder Abbauen zu liefern vermögen. Voraus- 
setzung für die Zuteilung zu den höheren Klassen soll der Umstand sein, daß das 
Werk mindestens 15 Jahre lang sämtliche auf seine Beteiligung entfallenden Er- 
zeugnisse von gleichem oder höherem als dem für die Klasse maßgebenden Kali- 
gehalt aus eigenen Rohsalzen von mindestems diesem Kaligehalte herzustellen ver- 
mag; es muß also ein der höchsten Klasse zuzuweisendes Werk alle auf seine 
Beteiligung entfallenden Salze vom 20 prozentigen Düngesalz aufwärts 15 Jahre 
lang aus eigenen Rohsalzen herstellen können, die in dem Zustand, in dem sie 
in den Vorrichtungsbetrieben oder Abbauen in die Förderwagen geladen werden, 
mindestens 20 Prozent Reinkali enthalten. Reichen die erschlossenen Kalisalzlager 
hierfür nicht aus, so ist das Werk der nächst niedrigeren Klasse zuzuweisen. 
Jedoch sollen auch solche für die angegebenen Zeiten nicht ausreichende Salzlager 
einer besseren als der für die Einschätzung des Werkes maßgebenden Beschaffen- 
heit bei der Bemessung der Höhe der Beteiligungsziffer entsprechend berücksichtigt 
werden. 
Kaliwerke, die für 15 Jahre ausreichende Salzlager durch Grubenbaue oder 
Bohrungen überhaupt nicht erschlossen haben, erhalten eine im Verhältnis der er- 
schlossenen zu den für die volle Beteiligungsziffer erforderlichen Salzmengen ver- 
ringerte Beteiligungsziffer. 
Innerhalb der laufenden fünfjährigen Periode (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes) 
kann ein Kaliwerk, das sich nachträglich den Anforderungen eines fünfzehnjährigen 
Fördernachweises gewachsen erachtet, jederzeit eine Neueinschätzung verlangen. 
4. Die Beteiligungsziffern sollen im allgemeinen betragen: 
in Klasse 1, Werke mit Rohsalzen von mindestens 7 Prozent K2O: 
40 Sass 110 Prozent der durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller 
erke, 
in Klasse 2, Werke mit Rohsalzen von mindestens 12 Prozent K2O: 
70 bis 125 Prozent der durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller 
Werke, 
in Klasse 3, Werke mit Rohsalzen von mindestens 16 Prozent K2O: 
90 pbis 145 Prozent der durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller 
erke, 
in Klasse 4, Werke mit Rohsalzen von mindestens 20 Prozent K2O: 
100 bis 160 Prozent der durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller 
Werke. 
In besonderen Fällen können die Beteiligungsziffern unter den Mindest- 
ziffern der einzelnen Klassen bleiben und über die Höchstziffern, jedoch nicht über 
160 Prozent, hinausgehen. Insbesondere können die Beteiligungsziffern unter die 
Mindestziffern heruntergehen, wenn die erschlossenen Salze zwar hinsichtlich des 
Kaligehalts und der vorgeschriebenen Mindestmenge eine Einschätzung des Werkes 
  
  
  
 
	        
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