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Kürzung der Beteiligungsziffern.
(Zu §§ 13 bis 16.)
1. Zur Berechnung des im Jahresdurchschnitte für eine regelmäßige Arbeits-
schicht gezahlten Lohnes und der regelmäßigen Arbeitszeit sind die Arbeiter
in folgende Arbeiterklassen einzuteilen:
1. Klasse: unter Tage beschäftigte eigentliche Bergarbeiter (d. h. sämt-
liche bei der Aus= und Vorrichtung, Gewinnung und
Förderung beschäftigte Arbeiter einschließlich der Schlepper),
2. Klasse: unter Tage beschäftigte sonstige Arbeiter (d. h. namentlich
die beim Grubenausbau und bei den Nebenarbeiten be-
schäftigten Personen, wie Zimmerhauer, Reparaturarbeiter,
Maurer, Anschläger, Bremser, Bergeverfüller usw.),
3. Klasse: über Tage beschäftigte erwachsene männliche Arbeiter,
4. Klasse: in einer dem Kaliwerksbesitzer gehörigen Fabrik beschäftigte
Arbeiter einschließlich der jugendlichen männlichen Arbeiter
und der Arbeiterinnen.
Unberücksichtigt bleiben sämtliche Beamte und die sonstigen dauernd zur
Aufsicht verwendeten Personen (Aufseher, Oberhauer, Fahrhauer usw.).
2. Unter dem gezahlten Lohne"“ ist der Bruttolohn nach Abzug der für Werk-
zeuge und Stoffe zur Ausführung der Arbeit dem Arbeiter erwachsenden
Kosten zu verstehen.
3. Unter „regelmäßiger Arbeitsschicht“ ist die auf dem Werke für die einzelnen
Arbeiterklassen übliche Normalschicht zu verstehen. Vorübergehende, besonders
gelohnte Verlängerungen der regelmäßigen Arbeitsschicht an einzelnen Tagen
(Überschichten) sind nach Maßgabe des Zeitaufwandes auf Normalschichten
umzurechnen. Wird die Schichtdauer für einzelne Arbeiter infolge Erschwerung
der Arbeit (z. B. durch Hitze oder Nässe) verkürzt, so sind die verkürzten
Schichten als volle Schichten in Ansatz zu bringen.
Ebenso gilt als „regelmäßige Arbeitszeit“ im Sinne des § 13 Abs. 2
die Normalschichtdauer der einzelnen Arbeiterklassen. Das Verfahren von
Überschichten (Abs. 1) gilt nicht als Verlängerung der regelmäßigen Arbeits-
zeit. Eine Verkürzung der Arbeitszeit bei einzelnen Arbeiten infolge Er-
schwerung der Arbeit bleibt bei der Ermittelung der „regelmäßigen Arbeits-
zeit“ außer Betracht. Bei einer Änderung der Schichtdauer im Laufe eines
Jahres ist der Jahresdurchschnitt maßgebend.
4. Bei der Feststellung des im Jahresdurchschnitte für eine regelmäßige Arbeits-
schicht gezahlten Lohnes und der regelmäßigen Arbeitszeit bleibt das Abteufen
zu Tage gehender Schächte außer Betracht.
5. Die Kaliwerksbesitzer haben spätestens bis zum 1. Mai 1911 der Ver-
teilungsstelle