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1. Nachweisungen der in den bezeichneten Arbeiterklassen in den Kalender-
jahren 1907 bis 1909 sowie in der Zeit vom 1. Juni bis 31. De-
zember 1910 gezahlten Löhne nach dem anliegenden Muster,
2. Nachweisungen über die Dauer der im Kalenderjahr 1909 sowie in
der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1910 in den Arbeiterklassen
üblich gewesenen Arbeitszeit einzureichen.
Vom Jahre 1912 ab haben die Kaliwerkebesitzer der Verteilungsstelle
bis zum 1. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr
entsprechende Nachweisungen einzureichen.
6. Liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 zwar nicht für das Kaliberg-
werk, wohl aber für die Fabrik vor, so findet nur hinsichtlich des Fabrik-
betriebs der Abs. 4 Anwendung.
7. In Zreifelsfällen entscheidet die Verteilungsstelle, ob § 13 Abs. 4 An-
wendung findet.
8. Sie entscheidet ferner, welche anderen Kaliwerke in Fällen des § 13 Abst. 4
zum Vergleiche heranzuziehen sind.
9. In Fällen des § 13 Abs. 4 sind den Lohnnachweisungen eingehende An-
gaben über die Entwickelung der Betriebs-, Arbeits- und Lohnverhältnisse
des Werkes während der in Frage kommenden Zeit beizufügen.
10. Die Verteilungsstelle hat die Nachweisungen (Ziffer 5 und 9) auf ihre
Richtigkeit zu prüfen. Ergeben sich hierbei Zweifel, so hat sie die Nach-
weisungen mit den Lohnbüchern zu vergleichen. Sind letztere nicht mehr
vorhanden, so kann zum Vergleich anderes geeignetes Material heran-
gezogen werden.
11. Auf Betriebe, die weder der Kalisalzgewinnung noch der Herstellung der
im Ö2 des Gesetzes genannten Produkte dienen, finden die S#§ 13 bis 16
keine Anwendung, auch wenn sie dem Kaliwerksbesitzer gehören.
Berlin, den 5. April 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Reichs. Gesetzbl. 1911. 24