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Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Rechnungsjahr 1911. S. 113.
— Gesetz), betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungs-
jahr 1911. S. 1485.
(Nr. 3866.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts. Etats für das Rechnungs-
jahr 1911. Vom 7. April 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc..
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das.
Rechnungsjahr vom 1. April 1911 bis 31. März 1912 wird in Ausgabe und
Einnahme auf 2924 790 065 Mark festgestellt, und zwar:
im ordentlichen Etat
auf 2389 732765 Mark an fortdauernden und
auf 318 081 483 Mark an einmaligen Ausgaben sowie
auf 2707 814 248 Mark an Einnahmen,
im außerordentlichen Etat
auf 216 975 817 Mark an Ausgaben und
auf 216 975 817 Mark an Einnahmen.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben die Summe von 97 735 488 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
Werden die zur Tilgung der Reichsschuld bestimmten Mittel (Kapitel 3 bis 7
der Einnahme des außerordentlichen Etats) ganz oder teilweise zum Ankauf von
Schuldverschreibungen verwendet, so erhöht sich die im Abs. 1 bezeichnete Kredit-
summe um den entsprechenden Betrag.
Reichs-Gesetzbl. 1911. 25
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1911.