Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Das Gleiche gilt für die nach dem Etat und dem Ergebnis des Rechnungs- 
jahrs 1910 zur Tilgung der Reichsschuld dienenden Beträge. 
83. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der 
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von dreihundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatz- 
anweisungen auszugeben. 64 
In entsprechender Anwendung der im § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes, betreffend 
Änderungen im Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) für 
die Matrikularbeiträge und Überschüsse des Rechnungsjahrs 1909 gegebenen Vor- 
schrift sind die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen 
Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1911, soweit sie nach der Rechnung 
dieses Jahres den Bedarf des Reichs übersteigen, zur Deckung der gemäß §5 2 
Abs. 2 Satz 1 des genannten Gesetzes im Wege des Kredits flüssig gemachten 
Mittel sowie zur Deckung solcher gemeinschaftlicher Ausgaben des außerordent.- 
lichen Etats zu verwenden, die nach den Anleihegrundsätzen künftig auf den 
ordentlichen Etat zu übernehmen sein würden. 
Zu den gleichen Zwecken kann mit Zustimmung der Königreiche Bayern und 
Württemberg und des Großherzogtums Baden ein den Sollbetrag der Über- 
weisungen übersteigender Betrag zurückbehalten werden, während ein gegen das 
Etatssoll der Überweisungen sich ergebender Minderertrag dem Reiche zur Last fällt. 
5. 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
Reichsbankdirektorium auf das Rechnungsjahr 1911 wird mit 206 424 Mark 
festgestellt. 
6. 
Diejenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitär- 
gerichts, welche unter A. 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servistarif 
und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 Reichs-Gesetzbl. S. 272) 
festgestellten Servistarifs fallen, find aus der dritten Anlage ersichtlich. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Infiegel. 
Gegeben Korfu, den 7. April 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
 
	        
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