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Ausgabe nud Einnahme.
Betrag
für das
Rechnungs-
jahr 1911.
Mark.
Beihilfe in Anrechnung zu bringen. Die Beihilfe für die Familien-
mitglieder kann in jedem Falle bei ihrer erstmaligen Ausreise bewilligt
werden, auch wenn die Ausreise nach Heimatsurlaub des Beamten er-
folgt. Auch kann für die Ausreise von Bräuten die Beihilfe nach er-
folgter Eheschließung gewährt werden. ·
7. Den Militärpersonen, Beamten und sonstigen Angestellten der
Schutzgebiete können, gleichviel ob sie etatsmäßig angestellt sind oder nicht,
für ihre Familienmitglieder auch außerhalb des Falles eines Umzugs Reise-
beihilfen gewährt werden, und zwar sowohl bei Beurlaubungen des Familien-
haupts als auch, wenn die Familienangehörigen wegen Erkrankung oder
wegen anderer außerordentlicher Verhältnisse allein reisen müssen. Die
Reisebeihilfe beträgt für jeden Familienangehörigen, für welchen Be—
förderungskosten zu zahlen sind, die Hälfte der bestimmungsmäßigen
Urlaubsbeihilfe des Familienhaupts. Der Abzug, welchen die Gouver—
nementsangehörigen für den in dem Fahrpreis enthaltenen Anspruch auf
freie Schiffsverpflegung erleiden, ist zwecks Bemessung der Reisebeihilfen
der Familienmitglieder von der vollen Urlaubsbeihilfe auch dann zu
machen, wenn das Familienhaupt im Schutzgebiete freie Verpflegung
erhält. -
8. Militärpersonen, Beamte und sonstige Angestellte, welche sich
nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses im
Schutzgebiete niederlassen, können den Betrag der ihnen für die Heim—
reise zustehenden Vergütung als Ansiedelungsbeihilfe erhalten.
Personen, welche nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe einst-
weilen im Schutzgebiete verbleiben, kann, wenn sie später in die Heimat
zurückkehren und bis dahin eine Ansiedelungsbeihilfe nicht erhalten haben,
bis zum Ablauf der ersten drei Jahre nach der Entlassung aus der
Schutztruppe im Falle der Bedürftigkeit eine Heimreisebeihilfe bis zur
Höhe der wirklichen Schiffsbeförderungskosten zu Lasten der Reisekosten-
fonds gewährt werden.
9. Werden bewegliche Gegenstände für die Zwecke eines anderen
Etatsfonds als desjenigen, aus welchem sie beschafft sind, abgegeben, so
ist der Wert dieser Gegenstände, wenn er im einzelnen Falle insgesamt
mehr als 3000 Mark beträgt, aus dem ersteren Fonds zu vergüten,