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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
Nr. 17
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß
vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit Frankreich zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfe-
verkehrs getroffene Vereinbarung. S. 161.
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(Nr. 3868.) Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen über
den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit Frankreich zur
weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffene Vereinbarung.
Vom 6. April 1911.
Ir Anschluß an das am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossene Abkommen
über den Zivilprozeß (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 410) ist für Deutschland außer
mit den in den Bekanntmachungen vom 16. August 1909 (Reichs-Gesetzbl.
S. 907), vom 9. Februar 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 455), vom 7. Mai 1910
(Reichs-Gesetzbl. S. 674) und vom 3. Juni 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 871)
aufgeführten Staaten auch mit Frankreich eine Vereinbarung zur weiteren Ver-
einfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffen worden.
Die diese Vereinbarung enthaltende, in Paris am 29. v. M. unterzeichnete
Erklärung der beiderseitigen Regierungen wird nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 6. Wpril 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Kiderlen.
Reichs-Gesezbl. 1911. 31
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1911.