Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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r. 3870.) Bekanntmachung, betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen. Vom 
7. April 1911. 
A Grund des § 56 Abs. 2 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 
Reichs Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat beschlossen, daß mit Wirkung vom 
1. Mai 1911 ab 
1. das Verzeichnis II zu der Bekanntmachung, betreffend Krankenfürsorge auf 
Kauffahrteischiffen, vom 3. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 568) im 
Abschnitt 5 und das Verzeichnis III zu derselben Bekanntmachung im 
Abschnitt 4 die nachstehend abgedruckte Fassung erhalten, 
2. das bisher vorgeschriebene Fleischpepton bis zum Ablauf der Er- 
neuerungsfrist der Bestände an Stelle der zu seinem Ersatze neu vor- 
geschriebenen Mittel weiter verwendet werden darf. 
Berlin, den 7. April 1911. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
von Jonquieres. 
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