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Abgeänderte Fassung
des Verzeichnisses II Abschnitt 5 der Anlage zu der Bekanntmachung,
betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen, vom 3. Juli 1905
Reichs-Gesetzbl. S. 568).
5. Lebensmittel zur Krankenpflege).
Gegenstand Nenge 1 Bemerkungen
a b
Sago (Tapioch) .„. . 348g bkge in Büchsen zu ½ kg oder
1 kg einzulöten oder in luft-
dicht schließende Flaschen zu
füllen. Je trockener die Sub-
1 stanz, je dichter die Ver-
« packung, um so größer ist die
Haltbarkeit.
Hafergrüss 3 » 5 desgleichen.
Kondensierte Milch .......... . 3 1 5rP —
Ein aus getrocknetem Milch ½ 1 2 nur wo ein gutes Nährmittel
eiweis hergestelltes Kranken- dieser Art nicht zu haben
nährmittel“). ist, werde es durch Fleisch-
extrakt ersetzt.
Fleischextrakt“.) .............. ½ v 12 —
Bier, pasteurisiertes ......... . 75 Flaschen 150 Flaschengegen Skorbut.
DVortwiin .. 9 „" 9 2 —
Guter Rotwein . . . . .. . .. .. . .. 9 „ 15 „ —
*) Die Bestände an Sago, Hafergrüte, Milch, Krankennährmittel, Fleischextrakt und Bier sind jährlich zu
erneuern; auf Reisen in mittlerer Fahrt brauchen Bier, Portwein und Rotwein nicht mitgenommen zu werden.
"“*) Die Auswahl bleibt dem Reerder (im Ausland dem Kapitän) überlassen, jedoch hat dieser sich vorher
durch Befragen des nach § 15 mit der Prüfung der Ausrüstung betrauten Arztes (im Ausland eines vom Konsul
zu bezeichnenden Arztes) darüber zu vergewissern, daß der Verwendung des Präparats in der Krankenpflege keine
Bedenken entgegenstehen.