Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

172 
Abgeänderte Fassung 
des Verzeichnisses II Abschnitt 5 der Anlage zu der Bekanntmachung, 
betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen, vom 3. Juli 1905 
Reichs-Gesetzbl. S. 568). 
5. Lebensmittel zur Krankenpflege). 
  
  
  
Gegenstand Nenge 1 Bemerkungen 
a b 
Sago (Tapioch) .„. . 348g bkge in Büchsen zu ½ kg oder 
1 kg einzulöten oder in luft- 
dicht schließende Flaschen zu 
füllen. Je trockener die Sub- 
1 stanz, je dichter die Ver- 
« packung, um so größer ist die 
Haltbarkeit. 
Hafergrüss 3 » 5 desgleichen. 
Kondensierte Milch .......... . 3 1 5rP — 
Ein aus getrocknetem Milch ½ 1 2 nur wo ein gutes Nährmittel 
eiweis hergestelltes Kranken- dieser Art nicht zu haben 
nährmittel“). ist, werde es durch Fleisch- 
extrakt ersetzt. 
Fleischextrakt“.) .............. ½ v 12 — 
Bier, pasteurisiertes ......... . 75 Flaschen 150 Flaschengegen Skorbut. 
DVortwiin .. 9 „" 9 2 — 
Guter Rotwein . . . . .. . .. .. . .. 9 „ 15 „ — 
  
  
  
  
*) Die Bestände an Sago, Hafergrüte, Milch, Krankennährmittel, Fleischextrakt und Bier sind jährlich zu 
erneuern; auf Reisen in mittlerer Fahrt brauchen Bier, Portwein und Rotwein nicht mitgenommen zu werden. 
"“*) Die Auswahl bleibt dem Reerder (im Ausland dem Kapitän) überlassen, jedoch hat dieser sich vorher 
durch Befragen des nach § 15 mit der Prüfung der Ausrüstung betrauten Arztes (im Ausland eines vom Konsul 
zu bezeichnenden Arztes) darüber zu vergewissern, daß der Verwendung des Präparats in der Krankenpflege keine 
Bedenken entgegenstehen.
	        
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