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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
AM 19.
—
Inhalt: Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien über die gegenseitige Auslieferung
von Verbrechern zwischen den deutschen Schutzgebieten und gewissen britischen Protektoraten. S. 175.
— Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 30. Januar 1911 unterzeichneten
Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien über die gegenseitige Auslieferung von
Verbrechern zwischen den deutschen Schutzgebieten und gewissen britischen Protektoraten. S. 178. —
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Luxemburg, Schweden und der Schweiz zu dem
am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen sowie die dadurch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des inter-
nationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. S. 179. —
Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen
Gebrauch von Sprengstoffen. S. 180.
(Nr. 3872.) Vertrag zwischen dem Deutschen
Reiche und Großbritannien über
die gegenseitige Auslieferung von
Verbrechern zwischen den deut-
schen Schutzgebieten und gewissen
britischen Protektoraten. Vom
30. Januar 1911.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser,
König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, und Seine Majestät
der König des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Irland und
der Britischen überseeischen Lande, Kaiser
von Indien, haben es für zweckmäßig
befunden, die Auslieferung der flüchtigen
Verbrecher zwischen den deutschen Schutz-
gebieten und gewissen britischen Protek-
toraten durch einen Vertrag zu regeln
und haben Allerhöchstdieselben zu diesem
Zwecke mit Vollmacht versehen, und zwar:
Reichs-Gesetzbl. 1911.
(No. 3872.) Treaty between the German
Empire and Great Britain
relating to the extradition of
criminals between the Ger-
man Protectorates and cer-
tain British Protectorates.
January 30#l 1911.
His Majesty the German Emperor,
King of Prussia, in the name of the
German Empire, and His Majesty the
King of the United Kingdom of Great
Britain and Ireland and of the Bri-
tish Dominions beyond the Seas, Em-
peror of India, considering it advi-
Sable to regulate by a Treaty the
extradition of fugitive criminals be-
tween the German Protectorates and
certain British Protectorates, have
appointed as Their Plenipotentiaries
for this purpose:
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Ausgegeben zu Berlin den 13. April 1910.