Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

175 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
AM 19. 
— 
  
Inhalt: Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien über die gegenseitige Auslieferung 
von Verbrechern zwischen den deutschen Schutzgebieten und gewissen britischen Protektoraten. S. 175. 
— Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 30. Januar 1911 unterzeichneten 
Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien über die gegenseitige Auslieferung von 
Verbrechern zwischen den deutschen Schutzgebieten und gewissen britischen Protektoraten. S. 178. — 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Luxemburg, Schweden und der Schweiz zu dem 
am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen sowie die dadurch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des inter- 
nationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. S. 179. — 
Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen 
Gebrauch von Sprengstoffen. S. 180. 
  
(Nr. 3872.) Vertrag zwischen dem Deutschen 
Reiche und Großbritannien über 
die gegenseitige Auslieferung von 
Verbrechern zwischen den deut- 
schen Schutzgebieten und gewissen 
britischen Protektoraten. Vom 
30. Januar 1911. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät 
der König des Vereinigten Königreichs 
von Großbritannien und Irland und 
der Britischen überseeischen Lande, Kaiser 
von Indien, haben es für zweckmäßig 
befunden, die Auslieferung der flüchtigen 
Verbrecher zwischen den deutschen Schutz- 
gebieten und gewissen britischen Protek- 
toraten durch einen Vertrag zu regeln 
und haben Allerhöchstdieselben zu diesem 
Zwecke mit Vollmacht versehen, und zwar: 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 
  
(No. 3872.) Treaty between the German 
Empire and Great Britain 
relating to the extradition of 
criminals between the Ger- 
man Protectorates and cer- 
tain British Protectorates. 
January 30#l 1911. 
His Majesty the German Emperor, 
King of Prussia, in the name of the 
German Empire, and His Majesty the 
King of the United Kingdom of Great 
Britain and Ireland and of the Bri- 
tish Dominions beyond the Seas, Em- 
peror of India, considering it advi- 
Sable to regulate by a Treaty the 
extradition of fugitive criminals be- 
tween the German Protectorates and 
certain British Protectorates, have 
appointed as Their Plenipotentiaries 
for this purpose: 
34 
Ausgegeben zu Berlin den 13. April 1910.
	        
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