Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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r. 3874.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Luxemburg, Schweden und der 
Schweiz zu dem am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Inter- 
nationalen Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die da- 
durch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des inter. 
nationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen 
Bestimmungen. Vom 6. April 1911. 
LUxemburg, Schweden und die Schweiz sind dem Internationalen Abkommen 
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 11. Oktober 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1910 
S. 603) beigetreten. Die Regierung der Französischen Republik hat die Anzeige 
von dem Beitritt Luxemburgs am 29. Juli 1910, die Anzeige von dem Beitritt 
Schwedens am 27. Dezember 1910 und die Anzeige von dem Beitritt der 
Schweiz am 24. Dezember 1910 erhalten. Das Abkommen wird demnach ge- 
mäß Artikel 13 für diese drei Staaten am 1. Mai 1911 wirksam. 
Die Schweiz hat in ihrer Beitrittserklärung den einzelnen Kantonen das 
Recht vorbehalten, in ihrem Gebiete den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Kraftdrei- 
rädern und Kraftzweirädern gänzlich oder auf einzelnen Straßen zu verbieten. 
Den Besitzern fremder Kraftfahrzeuge, Kraftdreiräder und Kraftzweiräder wird 
beim Überschreiten der schweizerischen Grenze von den schweizerischen Zollbehörden 
ein Verzeichnis der einzelnen Straßen ausgehändigt werden, auf denen der Ver- 
kehr mit Kraftfahrzeugen verboten oder besonderen Beschränkungen unterworfen ist. 
Für das nach Artikel 4 des Abkommens von jedem Kraftfahrzeug im 
internationalen Verkehre zu tragende Unterscheidungszeichen hat Luxemburg, das in 
der Zusammenstellung Unterscheidungszeichen für die verschiedenen Länder 
(Anlage C des Abkommenz)y nicht aufgeführt ist, den Buchstaben L, angenommen. 
Auf Grund des § 9 der mit der Bekanntmachung vom 21. April 1910 
veröffentlichten Verordnung des Bundesrats über den internationalen Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 640) werden folgende durch die An- 
wendung des Abkommens auf Luxemburg, Schweden und die Schweiz erforderlich ge- 
wordenen Anderungen der Anlage A und des Musters 1 der Verordnung angeordnet: 
1. Die Anlage A wird dahin abgeändert, daß zwischen den für Italien 
und Monaco bestimmten Querspalten eine neue Spalte und zwischen den 
für Rußland und Spanien bestimmten Querspalten zwei neue Spalten 
eingefügt werden. In die neue Spalte zwischen Italien und Monaco 
wird unter der Uberschrift „Staaten““: Luxemburg und bei dem „Unter- 
scheidungszeichen“: L, in die erste neue Spalte nach Rußland wird 
unter der Überschrift „Staaten“: Schweden und bei den „Unter- 
scheidungszeichen““ entsprechend der Anlage C des Abkommens (Reichs- 
Gesetzbl. 1910 S. 637): 8, in die zweite neue Spalte unter der 
Überschrift „Staaten“!: Schweiz und bei den „Unterscheidungszeichen“ 
entsprechend der Anlage C des Abkommens: CI eingetragen. 
Reichs= Gesetzbl. 1911. 35 
 
	        
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