Volltext : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Obwohl  es  sich  hier  um  ein  Werk  von  1916
handelt,  war  die  Gesetzesänderung  vom  8.
Juni  1919  noch  nicht  eingearbeitet.  Dies
wurde  nachträglich  durch  den  VHD

vorgenommen.  Dabei  handelt  es  sich  um  die
Paragraphen  573,  574,  1123  und  1124.

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Druck  der  Königl.  Universitätsbruckerei  B.  Stürtz  A.  G.,  Würzburg.