Obwohl es sich hier um ein Werk von 1916
handelt, war die Gesetzesänderung vom 8.
Juni 1919 noch nicht eingearbeitet. Dies
wurde nachträglich durch den VHD
vorgenommen. Dabei handelt es sich um die
Paragraphen 573, 574, 1123 und 1124.
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Druck der Königl. Universitätsbruckerei B. Stürtz A. G., Würzburg.