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(Nr. 3879.) Reichsbesteuerungsgesetz. Vom 15. April 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Das Reich ist verpflichtet, die in einem Bundesstaat, einer Gemeinde oder
einem weiteren Kommunalverbande für die Benutzung der im öffentlichen In-
teresee unterhaltenen Veranstaltungen und für einzelne Handlungen der Amts-
organe allgemein festgesetzten Gebühren (Benutzungs= und Verwaltungsgebühren)
zu zahlen, sofern ihm nicht ein besonderer Rechtstitel auf Gebührenfreiheit zusteht.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beiträge, welche behufs Deckung der
Kosten für Herstellung und Unterhaltung der durch das öffentliche Interesse er-
forderten Veranstaltungen von denjenigen Grundeigentümern erhoben werden,
denen hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, auch hinsichtlich der
Straßenbaubeiträge.
Das Reich ist von der Zahlung aller Gerichtsgebühren befreit.
2.
Das Reich genießt Freiheit von allen zur Hebung gelangenden Staats-
steuern mit Ausnahme der Abgaben von Malz und Bier.
83.
Von Gemeinden und weiteren Kommunalverbänden kann das Reich lediglich,
und zwar nur in demselben Umfang wie der einzelne Bundesstaat, zu Real—
steuern vom Grundbesitz und zu indirekten Steuern, die auf den Erwerb oder
die Veräußerung von Grundstücken und von Rechten gelegt werden, für welche
die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften gelten, sowie zu Abgaben von Malz
und Bier herangezogen werden. ·
§4.
Die 99 2 und 3 finden keine Anwerdung auf Militärspeiseeinrichtungen
und ähnliche Anstalten, welche nicht auf Kosten des Reichs betrieben werden.
85.
Die Erhebung der Oktroivergütungsgelder (Kasernierungskostenbeiträge) von
den oktroiberechtigten Gemeinden in Elsaß-Lothringen kommt spätestens mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes in Wegfall.