Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 6. 
Eine Gemeinde, welcher infolge eines in ihr oder in einer nahegelegenen 
Gemeinde aus Reichsmitteln unterhaltenen fabrikmäßigen oder fabrikähnlichen 
Reichsbetriebs Ausgaben erwachsen, ist berechtigt, von dem Reiche nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen einen Zuschuß zu ihren Ausgaben zu verlangen, 
sofern diejenigen in der Gemeinde wohnenden Personen, welche in den Betrieben 
als Arbeiter, Beamte oder im privatrechtlichen Vertragsverhältnis eines Dienst- 
verpflichteten angestellt oder beschäftigt sind, nebst ihren Haushaltungsangehörigen 
am Anfang des Rechnungsjahrs mehr als 8 vom Hundert, oder, falls in der 
Gemeinde weder Truppen des Heeres noch Marineteile ihren Standort haben, 
mehr als 2 vom Hundert der Zivilbevölkerung ausmachen. 
Zur Ermittelung der Höhe des Zuschusses wird festgestellt, wieviel an fort- 
dauernden allgemeinen Verwaltungskosten, Volksschul-, Armenlasten und Kosten 
zur Unterhaltung der Decke von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in- 
dem dem laufenden Rechnungsjahre vorangehenden Rechnungsahr und wieviel 
an einmaligen allgemeinen Verwaltungskosten, Volksschul-- und Armenlasten aus 
ordentlichen Mitteln nach dem Durchschnitt der vorangegangenen fünf Rechnungs- 
jahre aufzubringen gewesen sind. Soweit die einmaligen derartigen Kosten und 
Lasten aus Anleihen gedeckt sind, werden nur die Verzinsungs= und Tilgungs- 
raten in dem vorangegangenen Rechnungsjahr unter den fortdauernden Ausgaben 
zum Ansatz gebracht. Von dem so ermittelten Betrage wird der von sämtlichen 
unter Abs. 1 fallenden Angestellten und Beschäftigten sowie deren Haushaltungs- 
angehörigen bei gleichmäßiger Verteilung auf den Kopf der Bevölkerung aufzu- 
bringende Anteil errechnet, und von diesem werden die von den bezeichneten Per- 
sonen gezahlten direkten Gemeindesteuern in Abzug gebracht. 
3 Von der hiernach sich ergebenden Summe berechnet sich der zu zahlende 
uschuß: 
1. auf 30 Prozent, falls die in Betracht kommenden Angestellten und 
Beschäftigten nebst ihren Haushaltungsangehörigen bis einschließlich 
20 vom Hundert, 
auf 50 Prozent, falls sie mehr als 20 bis einschließlich 40 vom Hundert, 
auf 70 Prozent, falls sie mehr als 40 bis einschließlich 60 vom Hundert, 
auf 90 Prozent, falls sie mehr als 60 vom Hundert der Zivilbevölkerung 
der Gemeinde ausmachen. 
Werkstätten und ähnliche Einrichtungen der Reichseisenbahnen gelten nicht 
als fabrikmäßige oder fabrikähnliche Betriebe im Sinne dieser Vorschriften. 
Soweit Gemeinden auf Grund von Verträgen aus Reichsmitteln zu ihren 
Ausgaben Beihilfen erhalten, sind diese auf die Zuschüsse anzurechnen. 
Den Gemeinden stehen die Gutsbezirke gleich. 
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