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(Nr. 3881.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtwerkehr beigefügte Liste. Vom 25. April 1911.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 1. Februar 1911,
Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 68 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:
I. Im Abschnitt Deutschland. Unter B. Bahnstrecken, welche sich im Be-
trieb oder Mitbetrieb außerdeutscher Verwaltungen befinden (S. 73), ist neu
hinzugefügt:
110 a. bei Haidmühle bis Haidmühle.
II. Im Abschnitt Österreich und Ungarn. Unter I. Im Reichsrat ver-
tretene Königreiche und Länder, A. (S. 76), ist mit Wirkung vom
19. April 1911 eingeschaltet:
9a. Lokalbahn Gurein—Bittischka-Eichhorn.
III. Im Abschnitt Italien. Unter A. Von italienischen Verwaltungen be-
triebene Bahnen und Bahnstrecken, Ziffer 2 (S. 84), ist mit Wirkung vom
6. Mai 1911 eingefügt:
k) Cento-San Gieovanni in Persiceto.
Infolge dieser Einschaltung ist die Bezeichnung k) bis q) der Linien der
Nord Milano Eisenbahnen (Ziffer 3) in 0 bis r) abgeändert.
Berlin, den 25. April 1911.
Der Reichskanzler
Im Auftrag:
Wackerzapp.
(Nr. 3882.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport= Ordnung. Vom
27. April 1911.
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung
für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), bestimme ich,
daß die Bemerkung (1) a in Spalte 9 der Tabelle zu § 30)1 dieser Ordnung wie
folgt ergänzt wird: