Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Wer  unterlassen  hat,  sich  in  die  Rekrutirungsliste  eintragen  zu  lassen  (Art.  88.),  ist  nicht
ungehorsam.  Ihn  trifft  nur  der  Rechtsnachtheil,  daß  er,  so  lange  die  Dienstzeit  der  Ausgehobenen
  seiner  Altersklasse  nicht  vorüber  ist,  der  nachträglichen  Aufzeichnung  bei  ver  auf  die  Cntdeckung
  seiner  Uebergehung  folgenden  Aushebung  unterliegt,  und  seine  Militärpflicht  später  erfüllen
  muß.

Auch  Derjenige,  der  bei  der  Loosziehung  nicht  erschienen  ist,  macht  sich  teines  strafbaren
Ungehorsems  schuldig.  Sein  Ausbleiben  hat  fuür  ihn  nur  die  Folge,  daß  er  sich  dem  Loose,
das  in  seiner  Abwesenheit  ein  Dritter  für  ihn  gezogen  hat  (S.  41.),  unterwerfen  muß.

Ungeborsam  ist  nür  der,  welcher  entweder  in  seiner  Altersklasse,  oder,  weil  er
von  der  vorjährigen  Aushebung  als  zeitlich  untauglich  zur  Mufierung  des  laufenden  Jabres
verwiesen  worden,  am  Musterungstermine  ausgeblieben  ist,  ohne  dazu  berechtigt  gewesen
  zu  seyn,  oder  ohne  sich  rechtfertigen  zu  können.  Unwissenheit  dient  hier  so  wenig  zur
Entschuldigung,  als  die  Ueberzeugung,  durch  eine  hohe  Loosnummer  sich  freigespielt  zu  haben,
over  das  Bewaßtseyn  unbevingter  und  bleibender  Untüchtigkeit.

Wer  sein  Ausbleiben  mit  Krankheit  entschuldigen  will,  hat  sich  mit  einem  ärztlichen  Zeugnisse,
  oder  nach  Umständen  mit  einem  Zeugnisse  des  Ortsvorstehers,  wenn  diesem  der  Zustand
bekannt  geworden,  auszuweisen.  ç
8.  176.

Der  Ungehorsam  geht  in  Widerspenstigkeit  über,  wenn  der  Abwesende,  welcher  zur
Einreihung  bestimmt  ist,  nicht  binnen  dreißig  Tagen,  vom  Musterungs-Tage  an  gerechnet,
  sich  zur  Verfügung  ver  Behörde  stellt  (Art.  91.  Ziff.  1.).

Während  dieser  Frist  könsten  Eltern,  Vormünder,  so  wie  jeder  Dritte,  durch  Stellung  eines
CErsatzmannes  von  dem  Abwesenden  die  Folgen  abwenden,  welche  bei  längerem  Ausbleiben  eintreten,
  vorbehältlich  der  wegen  ein  fachen  Ungehorsams  verwirkten  Strafe.

Wer  durch  Entscheidung  des  Looses  mit  der  Einreihung  verschont  geblieben,  ist  wegen
Nichterscheinens  bei  der  Musterung,  ohne  Rückscht,  ob  er  vor  oder  nach  obiger  Frist  sich  ge-*
  hat,  immer  nur  wegen  einfachen  Ungeborsams  zu  bestrafen.

8.  177.

Unmittelbar  nach  dem  Abschlusse  der  Contingentsliste  haben  die  Oberämter,  unter  Rücksprache
  mit  den  betreffenden  Gerichts-Bebörden,  die  Beschlagnahme  des  Vermögens  der  Widerspenstigen,
  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter,  zu  veranlassen.

Da  Jeder  den  Jeitpunkt,  in  welchem  er  seine  Militärpflicht  zu  erfüllen  hat,  kennt,  und