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Wer unterlassen hat, sich in die Rekrutirungsliste eintragen zu lassen (Art. 88.), ist nicht
ungehorsam. Ihn trifft nur der Rechtsnachtheil, daß er, so lange die Dienstzeit der Ausgehobenen
seiner Altersklasse nicht vorüber ist, der nachträglichen Aufzeichnung bei ver auf die Cntdeckung
seiner Uebergehung folgenden Aushebung unterliegt, und seine Militärpflicht später erfüllen
muß.
Auch Derjenige, der bei der Loosziehung nicht erschienen ist, macht sich teines strafbaren
Ungehorsems schuldig. Sein Ausbleiben hat fuür ihn nur die Folge, daß er sich dem Loose,
das in seiner Abwesenheit ein Dritter für ihn gezogen hat (S. 41.), unterwerfen muß.
Ungeborsam ist nür der, welcher entweder in seiner Altersklasse, oder, weil er
von der vorjährigen Aushebung als zeitlich untauglich zur Mufierung des laufenden Jabres
verwiesen worden, am Musterungstermine ausgeblieben ist, ohne dazu berechtigt gewesen
zu seyn, oder ohne sich rechtfertigen zu können. Unwissenheit dient hier so wenig zur
Entschuldigung, als die Ueberzeugung, durch eine hohe Loosnummer sich freigespielt zu haben,
over das Bewaßtseyn unbevingter und bleibender Untüchtigkeit.
Wer sein Ausbleiben mit Krankheit entschuldigen will, hat sich mit einem ärztlichen Zeugnisse,
oder nach Umständen mit einem Zeugnisse des Ortsvorstehers, wenn diesem der Zustand
bekannt geworden, auszuweisen. ç
8. 176.
Der Ungehorsam geht in Widerspenstigkeit über, wenn der Abwesende, welcher zur
Einreihung bestimmt ist, nicht binnen dreißig Tagen, vom Musterungs-Tage an gerechnet,
sich zur Verfügung ver Behörde stellt (Art. 91. Ziff. 1.).
Während dieser Frist könsten Eltern, Vormünder, so wie jeder Dritte, durch Stellung eines
CErsatzmannes von dem Abwesenden die Folgen abwenden, welche bei längerem Ausbleiben eintreten,
vorbehältlich der wegen ein fachen Ungehorsams verwirkten Strafe.
Wer durch Entscheidung des Looses mit der Einreihung verschont geblieben, ist wegen
Nichterscheinens bei der Musterung, ohne Rückscht, ob er vor oder nach obiger Frist sich ge-*
hat, immer nur wegen einfachen Ungeborsams zu bestrafen.
8. 177.
Unmittelbar nach dem Abschlusse der Contingentsliste haben die Oberämter, unter Rücksprache
mit den betreffenden Gerichts-Bebörden, die Beschlagnahme des Vermögens der Widerspenstigen,
vorbehältlich der Rechte Dritter, zu veranlassen.
Da Jeder den Jeitpunkt, in welchem er seine Militärpflicht zu erfüllen hat, kennt, und