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(r. 3892.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
« den Absatz von Kalisalzen. Vom 13. Mai 1911.
A. Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai
1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Ergänzungen der
am 9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) bekannt gemachten Ausführungs-
bestimmungen unter „zum VI. Abschnitt“ beschlossen:
1. In Ziffer 26 ist als erster Satz einzuschalten:
„Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen.““
2. Zu Ziffer 27 tritt als zweiter Absatz folgende Bestimmung:
„Im Falle der Festsetzung oder Erhöhung einer Beteiligungsziffer
ist die Entscheidung nur dem Bestzer des Kaliwerkes, für das die Be-
teiligungsziffer festgesetzt oder erhöht wird, zuzustellen. Innerhalb der
mit dieser Zustellung beginnenden Berufungsfrist (§ 32 Abs. 3 des
Gesetzes) können jedoch die anderen Kaliwerksbesitzer durch Einlegung
der Berufung dem Verfahren beitreten. Die Entscheidung ist von der
Verteilungsstelle unverzüglich unter Angabe des Tages der Zustellung
im Reichsanzeiger bekannt zu machen.“
Berlin, den 13. Mai 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln mur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.