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Der Statthalter hat insbesondere die Befugnisse und Obliegenheiten, die vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-
Lothringens, vom 4. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) durch Gesetze und Ver-
ordnungen dem Reichskanzler in elsaß-lothringischen Landesangelegenheiten über-
wiesen waren. Er ist berechtigt, zu polizeilichen Zwecken die in Elsaß-Lothringen
stehenden Truppen in Anspruch zu nehmen.
Der Statthalter ernennt und instruiert die Bevollmächtigten zum Bundesrate.
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Gegenzeichnung des Statthalters, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
Der Statthalter residiert in Straßburg.
§ 3
Der Kaiser kann dem Statthalter landesherrliche Befugnisse übertragen.
Der Umfang dieser Übertragung wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt,
die vom Reichskanzler gegenzuzeichnen ist.
Die Anordnungen und Verfügungen, die der Statthalter kraft der ihm
zustehenden landesherrlichen Befugnisse erläßt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung des Staatssekretärs, der dadurch die Verantwortlichkeit über-
nimmt. ·
§ 4-.
Der Statthalter wird, soweit es sich nicht um die Ausübung landesherr-
licher Befugnisse handelt, durch den Staatssekretär vertreten. Als Vertreter des
Statthalters hat der Staatssekretär die Rechte und die Verantwortlichkeit in
dem Umfang, wie ein dem Reichskanzler nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. März
1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) substituierter Stellvertreter sie hat.
Dem Statthalter ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende Amts.-
handlung selbst vorzunehmen.
5.
Landesgesetze für Elsaß-Lothringen werden vom Kaiser mit Zustimmung
des aus zwei Kammern bestehenden Landtags erlassen. Die Übereinstimmung
des Kaisers und beider Kammern ist zu jedem Gesetz erforderlich.
Der Kaiser fertigt die Gesetze aus und ordnet ihre Verkündung an.
Sofern nicht in dem verkündeten Gesetz ein anderer Anfangstermin seiner ver-
bindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt diese mit dem vierzehnten Tage nach dem
Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Gesetzblatts
für Elsaß-Lothringen in Straßburg ausgegeben worden ist. ·
Der Landeshaushalts-Etat wird alljährlich durch Gesetz festgestellt. Die
Gesetzentwürfe über die Feststellung des jährlichen Landeshaushalts-Etats werden