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§ 22.
Die Mitglieder des Landtags erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe
eines Landesgesetzes.
Bis zum Erlasse dieses Gesetzes, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1912,
erhalten sie die bisher den Mitgliedern des Landesausschusses zustehende Ent-
schädigung.
§ 23.
Der Kaiser kann, während der Landtag nicht versammelt ist, Verord-
nungen mit Gesetzeskraft erlassen) wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes es dringend
erfordert.
Diese Verordnungen sind dem Landtag bei seinem nächsten Zusammen-
treten zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten außer Kraft, sobald der Landtag
die Genehmigung versagt.
2d24.
In Elsaß-Lothringen dürfen Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehre
dienen, nur vom Reiche oder mit dessen Zustimmung gebaut werden.
Soweit das Reich selbst Eisenbahnen baut oder betreibt, steht die Aus,
übung der auf den Bau und Betrieb der Eisenbahnen sich beziehenden Rechte
der Reichsverwaltung zu. Entstehen über den Umfang dieser Rechte Meinungs-
verschiedenheiten zwischen der Reichs= und der Landesverwaltung, so entscheidet
hierüber der Bundesrat.
Werden durch den Bau neuer oder die Veränderung bestehender Eisen-
bahnen die Verkehrsinteressen des Landes berührt oder wird durch die Herstellung
neuer oder die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen in den Geschäftsbereich der
Landespolizei eingegriffen, so dürfen die Entscheidungen der Reichsverwaltung nur
nach Anhörung der Landesbehörden ergehen. Das Gleiche gilt für die Ent-
scheidungen über die Zulässigkeit der Enteignung. In den Entscheidungen ist
festzustellen, daß die Landesbehörden gehört sind.
§ 25.
Das Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürger-
licher und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869 (Bundes-Gesetzbl.
S. 292) wird in Elsaß-Lothringen eingeführt.
26.
Die amtliche Geschäftssprache der Behörden und öffentlichen Körperschaften
sowie die Unterrichtssprache in den Schulen des Landes ist die deutsche.