Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 241 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
Nr. 30. 
Inhalt: Gesetz wegen Änderung des Zündwarensteuergesetzes. S. 241. 
  
  
(Nr. 3899.) Gesetz wegen Änderung des Zündwarensteuergesetzes. Vom 6. Juni 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Im § 3 Abs. 1 erste Zeile des Zünd warensteuergesetzes vom 15. Juli 1909 
(Reichs-Gesetzbl. S. 814) ist statt „fünf“ zu setzen „zehn“. 
Artikel 2. 
Die Summe der auf Grund des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes für 
die einzelnen Zündwarenfabriken festgestellten Jahreserzeugungsmengen (Kontingente) 
soll dem Inlandsverbrauch an Zündwaren entsprechen; soweit hiernach erforder- 
lich, sind die Kontingente verhältnismäßig, jedoch unter geeigneter Berücksichtigung 
der kleinen und mittleren Fabriken, herabzusetzen. 
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der Vorschriften des Abs. 1 
sowie zur Regelung des Übergangszustandes erläßt der Bundesrat. Die Be- 
stimmungen sind dem Reichstag sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei 
seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, 
soweit der Reichstag dies verlangt. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 50 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1911.
	        
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