— 244 —
Artikel III.
Die Vorschrift im § 30 Abs. 3 des Patentgesetzes wird aufgehoben.
Artikel IV.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1911 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 6. Juni 1911.
(I. S.) Wilhelm.
Delbrück.
(Nr. 3901.) Kaiserliche Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der Maß= und Gewichts-
ordnung vom 30. Mai 1908. Vom 24. Mai 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund der Vorschrift im & 23 Abs. 1 der Maß- und Gewichts-
ordnung vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbbl. S. 349) im Namen des Reichs,
mit Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
1.
Die Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 tritt, vorbehaltlich
der nachfolgenden Bestimmungen, am 1. April 1912 in Kraft.
6 2.
Die Vorschrift im 67 der Maß- und Gewichtsordnung über die Neu-
eichung der im Bergwerksbetriebe zur Ermittelung des Arbeitslohns dienenden
Förderwagen und Fördergefäße sowie die Vorschrift im §9 9 über die Eichung
der Bierfässer treten am 1. Januar 1913 in Kraft.
3.
Hohlmaße für trockene Gegenstände zu ¼ Hektoliter sind bis zum 31. De-
zember 1922 im Verkehre zulässig. =
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 24. Mai 1911.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.