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Ein Mitglied des Reichstags, dessen Mandat, während der Reichstag in
der im § 1 angegebenen Zeit versammelt ist, erlischt oder niedergelegt wird, er-
hält während der Zeit seit dem Zusammentritte des Reichstags im Monat Oktober
1911 oder aber, falls der Fälligkeitstag der ersten Entschädigungsrate (§ 1)
bereits verstrichen war, von diesem Tage an 20 Mark Tagegeld für jeden Tag
der Anwesenheit in einer Plenarsitzung mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag
der Tagegelder den Höchstbetrag der Entschädigung nicht übersteigen darf, die
nach § 1 am nächsten Fälligkeitstage zu zahlen gewesen wäre.
3.
Die Vorschriften der §§ 2, 4 bis 9 des Gesetzes, betreffend die Gewährung
einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags, vom 21. Mai 1906
(Reichs-Gesetzbl. S. 468) finden entsprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1911.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
(Nr. 3904.) Gesetz, betreffend die Beseitigung von Tierkadavern. Vom 17. Juni 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2.
verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
& 1.
Die Kadaver oder Kadaverteile aller gefallenen oder getöteten Pferde, Esel,
Maultiere, Maulesel, Tiere des Rindergeschlechts, Schweine, Schafe und Ziegen
sind, soweit nicht ihre Verwertung zugelassen wird, unschädlich zu beseitigen.
Inwieweit und in welcher Weise eine Verwertung von Kadavern und
Kadaverteilen zulässig ist, bestimmt der Bundesrat.
2.
Die unschädliche Beseitigung hat durch Vergraben an geeigneten Stellen
zu erfolgen, soweit sie nicht durch hohe Hitzegrade (Kochen oder Dämpfen bis