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(Nr. 3905.) Bekanntmachung, betreffend die Behandlung der noch im Umlauf befindlichen
Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen. Vom 18. Mai 1911.
A. Grund des § 14 Abs. 1, Nr. 1), 2 Abs. 2 des Münzgesetzes vom 1. Juni
1909 Reichs-Gesetztl. S. 507) hat der Bundesrat im Verfolg der am 27. Juni
1908 beschlossenen Außerkurssetzung der Fünfzigpfennigstücke der älteren Gepräge-
formen (vergleiche die Bekanntmachung vom gleichen Tage, Reichs-Gesetzbl. S. 464)
die nachfolgende Bestimmung getroffen:
Die bei den Reichs- und Landeskassen noch eingehenden Fünfzig-
pfennigstücke der älteren Geprägeformen mit der Wertangabe
„50 Pfennig" sind durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Um-
lauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben.
Ferner hat der Bundesrat sich damit einverstanden erklärt, daß die Kassen
der Reichsbank mit diesen Münzen in gleicher Weise verfahren.
Berlin, den 18. Mai 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Wermuth.
Den Bezus des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.