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Dem Empfänger ist vom Kaliwerksbesitzer eine hinreichende An-
zahl von Abdrücken der Muster A und B zu übersenden.
4. Beide Parteien sind befugt, die Kontrollanalyse zu beanstanden und
eine Schiedsanalyse vornehmen zu lassen. Für die Schiedsanalyse ist
eine von der Partei, welche die Probe für die Kontrollanalyse nicht
gezogen hat, ordnungsmäßig gezogene Probe zu verwenden. Ist eine
solche Probe nicht vorhanden, so ist auch für die Schiedsanalyse eine
von der anderen Partei entnommene Probe zu verwenden. Sofern
die Probe vom Empfänger gezogen ist, ist ihr eine Ausfertigung der
Probenahmebescheinigung beizufügen. Die Verteilungsstelle hat zu
entscheiden, welche Anstalt die Analyse ausführen soll, sofern darüber
keine Verständigung zwischen den Parteien erzielt wird. Für die
Gehaltsberechnung maßgebend ist das Mittel aus der Schiedsanalyse
und der Kontrollanalyse.
Die Kosten der Kontrollanalyse und der Schiedsanalyse trägt
diejenige Partei, zu deren Ungunsten die Analyse ausgefallen ist.
(Über die Beitragsleistung des Reichs zu den Kosten vergleiche Ab-
schnitt 2. B.)
5. Ergibt die Untersuchung einen Mindergehalt der Sendung gegenüber
dem gesetzlichen Mindestgehalte von mehr als 0/1 Prozent K—, so sind
dem Empfänger für jedes Zehntel Prozent Mindergehalt bei Gruppe I
des § 20 des Gesetzes 1)/35 Mark, bei Gruppe II 1,80 Mark, bei
Gruppe III 2)/70 Mark und bei Gruppe IV und V 5 Mark bei einer
Sendung von 10 000 Kilogramm Salz zu vergüten. Bleibt bei er-
reichtem gesetzlichen Mindestgehalte der Gehalt unter dem bei der Preis-
berechnung zu Grunde gelegten Gehalte, so ist ein Analysenspielraum
von 0/6 Prozent K.0 zu gewähren. Ergibt z. B. die Untersuchung
bei Salzen der Gruppen 1 bis III statt der in Rechnung gestellten
14 Prozent nur 13)5 Prozent K 0, so tritt eine Vergütung nicht ein,
ergibt sich ein Gehalt von z. B. 13/4 Prozent), so hat die Abrechnung
auf der Grundlage von 13 Prozent zu erfolgen. Oder ergibt die
Untersuchung bei Gruppe IV statt der in Rechnung gestellten 54 Prozent
K□ nur 53/)6 Prozent K#0, so tritt eine Vergütung nicht ein, ergibt
sich ein Gehalt von 53)6 Prozent, so hat die Abrechnung auf Grund
dieses Gehalts zu erfolgen.
II. Bei Kalisalzen, die nicht zum Verbrauch in der inländischen Land-
wirtschaft bestimmt sind, bleibt die Prüfung der Probemäßigkeit und die Art der
Entschädigung für Untergehalt der freien Vereinbarung der Parteien überlassen.
III. Die Verteilungsstelle ist befugt, die Einrichtungen zur Probenahme
und zur Feststellung des Kaligehalts auf den Kaliwerken durch Beauftragte prüfen
zu lassen. Sie ist ferner befugt, von den Kalisalzsendungen Proben zu ent-
nehmen und untersuchen zu lassen sowie das Ergebnis dem liefernden Werke und
dem Empfänger mitzuteilen. Sie hat die Tätigkeit der mit der Probenahme