Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Dem Empfänger ist vom Kaliwerksbesitzer eine hinreichende An- 
zahl von Abdrücken der Muster A und B zu übersenden. 
4. Beide Parteien sind befugt, die Kontrollanalyse zu beanstanden und 
eine Schiedsanalyse vornehmen zu lassen. Für die Schiedsanalyse ist 
eine von der Partei, welche die Probe für die Kontrollanalyse nicht 
gezogen hat, ordnungsmäßig gezogene Probe zu verwenden. Ist eine 
solche Probe nicht vorhanden, so ist auch für die Schiedsanalyse eine 
von der anderen Partei entnommene Probe zu verwenden. Sofern 
die Probe vom Empfänger gezogen ist, ist ihr eine Ausfertigung der 
Probenahmebescheinigung beizufügen. Die Verteilungsstelle hat zu 
entscheiden, welche Anstalt die Analyse ausführen soll, sofern darüber 
keine Verständigung zwischen den Parteien erzielt wird. Für die 
Gehaltsberechnung maßgebend ist das Mittel aus der Schiedsanalyse 
und der Kontrollanalyse. 
Die Kosten der Kontrollanalyse und der Schiedsanalyse trägt 
diejenige Partei, zu deren Ungunsten die Analyse ausgefallen ist. 
(Über die Beitragsleistung des Reichs zu den Kosten vergleiche Ab- 
schnitt 2. B.) 
5. Ergibt die Untersuchung einen Mindergehalt der Sendung gegenüber 
dem gesetzlichen Mindestgehalte von mehr als 0/1 Prozent K—, so sind 
dem Empfänger für jedes Zehntel Prozent Mindergehalt bei Gruppe I 
des § 20 des Gesetzes 1)/35 Mark, bei Gruppe II 1,80 Mark, bei 
Gruppe III 2)/70 Mark und bei Gruppe IV und V 5 Mark bei einer 
Sendung von 10 000 Kilogramm Salz zu vergüten. Bleibt bei er- 
reichtem gesetzlichen Mindestgehalte der Gehalt unter dem bei der Preis- 
berechnung zu Grunde gelegten Gehalte, so ist ein Analysenspielraum 
von 0/6 Prozent K.0 zu gewähren. Ergibt z. B. die Untersuchung 
bei Salzen der Gruppen 1 bis III statt der in Rechnung gestellten 
14 Prozent nur 13)5 Prozent K 0, so tritt eine Vergütung nicht ein, 
ergibt sich ein Gehalt von z. B. 13/4 Prozent), so hat die Abrechnung 
auf der Grundlage von 13 Prozent zu erfolgen. Oder ergibt die 
Untersuchung bei Gruppe IV statt der in Rechnung gestellten 54 Prozent 
K□ nur 53/)6 Prozent K#0, so tritt eine Vergütung nicht ein, ergibt 
sich ein Gehalt von 53)6 Prozent, so hat die Abrechnung auf Grund 
dieses Gehalts zu erfolgen. 
II. Bei Kalisalzen, die nicht zum Verbrauch in der inländischen Land- 
wirtschaft bestimmt sind, bleibt die Prüfung der Probemäßigkeit und die Art der 
Entschädigung für Untergehalt der freien Vereinbarung der Parteien überlassen. 
III. Die Verteilungsstelle ist befugt, die Einrichtungen zur Probenahme 
und zur Feststellung des Kaligehalts auf den Kaliwerken durch Beauftragte prüfen 
zu lassen. Sie ist ferner befugt, von den Kalisalzsendungen Proben zu ent- 
nehmen und untersuchen zu lassen sowie das Ergebnis dem liefernden Werke und 
dem Empfänger mitzuteilen. Sie hat die Tätigkeit der mit der Probenahme
	        
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